BPGG | Bundespflegegeldgesetz
1. Aufl. 2021
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§ 27 Bescheide
Übersicht
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I. | Schriftlichkeit (Abs 1) | |
II. | Belehrung (Abs 2) | |
III. | Wegfall der Bescheiderlassungspflicht (Abs 3 und 4) | |
IV. | Bescheiderlassung bei Irrtum (Abs 5) |
I. Schriftlichkeit (Abs 1)
1
Abs 1 sieht die Schriftlichkeit des Bescheides vor. Ein Bescheid ist anzunehmen, wenn der zu beurteilende Akt von einer Behörde stammt, die Bescheide erlassen darf, und wenn sich aus seinem Inhalt der Wille der Behörde ergibt, eine Verwaltungsangelegenheit gegenüber einer bestimmten Person normativ zu regeln, dh bindende Rechtsverhältnisse zu gestalten oder festzustellen (RS0085681). Wurde über die Gesamtgewährung von Pflegegeld mittels Mitteilung gem § 4 Abs 4 letzter Satz BPGG (in der Fassung BGBl 1993/110) erkannt, so kommt dieser ungeachtet des Fehlens der ausdrücklichen Bezeichnung „Bescheid“ Bescheidcharakter für den Pflegegeldgewährungsanspruch bis einschließlich der Stufe 2 des Pflegegeldes zu (RS0085681 [T2]).
2
Nach der stRsp des VwGH ist der Bescheid einer Verwaltungsbehörde als Ganzes zu beurteilen. Spruch und Begründung bilden eine Einheit; bestehen Zweifel über den Inhalt des Spruches, so ist zu dessen Deutung auch die Begründung heranzuziehen. Hiebei ist der Spruch im Zw...