BPGG | Bundespflegegeldgesetz
1. Aufl. 2021
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§ 26 Mitwirkungspflicht
Übersicht
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I. Fälle (Abs 1)
1
§ 26 Abs 1 normiert eine Mitwirkungspflicht des Anspruchswerbers im Pflegegeldverfahren, deren Verletzung unter besonderen Voraussetzungen zu einer Ablehnung, Minderung oder Entziehung des Pflegegeldes führen kann.
2
Durch diese Bestimmung soll eine besondere Mitwirkungspflicht des Anspruchsberechtigten (Anspruchswerbers) im Ermittlungsverfahren normiert werden. Abs 1 Z 2 soll insb die Mitwirkungspflicht bei ärztlichen Untersuchungen im Rahmen von Hausbesuchen verankern. Die Mitwirkungspflicht bewirkt jedoch keine Verschiebung der Beweislast; den für die Erledigung maßgebenden Sachverhalt festzustellen obliegt gem dem Grundsatz der materiellen Wahrheit dem Entscheidungsträger (RV 776 BlgNR 18. GP 30).
3
Beteiligt sich der Pflegebedürftige an der Begutachtung nicht, ist zunächst zu beurteilen, aus welchem Grunde eine entsprechende Untersuchung unterblieben ist. Bei Untersuchungsmethoden mit einem gesundheitlichen Risiko ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Weigerung des Pflegebedürftigen deshalb gerechtfertigt ist. Als triftiger Grund kommt auch eine Erkrankung oder ein sonstiges unabwendbar...