BPGG | Bundespflegegeldgesetz
1. Aufl. 2021
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§ 25a Begutachtung
Übersicht
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I. | Vertrauensperson (Abs 1) | |
II. | Pflegedokumentation (Abs 2 bis 4) | |
III. | Akademie für ärztliche und pflegerische Begutachtung (Abs 5) |
I. Vertrauensperson (Abs 1)
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Die Möglichkeit, bei der Untersuchung eine Vertrauensperson beizuziehen, liegt primär im Interesse des pflegebedürftigen Menschen. In vielen Fällen – besonders bei Pflege im familiären Bereich – wird die Vertrauensperson zugleich auch Pflegeperson sein, sodass ihre Anwesenheit und Anhörung bei der Begutachtung auch für die Klärung der Pflegesituation von Vorteil sein wird (RV 1186 BlgNR 20. GP 16). Ein Kostenersatz für diese ist nicht vorgesehen. Bei Verständigung über den Hausbesuch soll auf das Recht des Pflegebedürftigen hingewiesen werden, auf seine Kosten eine Vertrauensperson zur Begutachtung beiziehen zu können (§ 29 Z 2 RPGG 2012). Die Angaben der Vertrauensperson sind in angemessener Weise vom Sachverständigen iSd Außenanamnese zu erheben und im Sachverständigengutachten anzuführen (§ 29 Z 3 RPGG 2012). Die Entscheidung, wer als Vertrauens- und Auskunftsperson anwesend sein soll, liegt im freien Ermessen des Pflegebedürftigen. Dies können (pflegende) Angehörige oder Freunde ebenso s...