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Haslinger/Pichler

BPGG | Bundespflegegeldgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2021

ISBN: 978-3-7073-4458-5

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Dokumentvorschau
Haslinger/Pichler - BPGG | Bundespflegegeldgesetz

§ 25 Antragstellung

Susanne Pichler

Übersicht


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I.
Antragsprinzip und Weiterleitungspflicht (Abs 1)
15
II.
Antragsberechtigte (Abs 2)
6, 7
III.
Antragsberechtigung des Kostenträgers (Abs 3)
8
IV.
Sperrfrist (Abs 4)
913

I. Antragsprinzip und Weiterleitungspflicht (Abs 1)

1

Die Einleitung des Verfahrens erfolgt auf Antrag. Ausnahmen vom Antragsprinzip bestehen im Bereich der Unfallversicherung (siehe § 28 Abs 5 RPGG 2012).

2

Wird der Antrag nicht beim zuständigen Entscheidungsträger, sondern bei einer der im Abs 1 zweiter Satz angeführten Behörden eingebracht, so gilt der Antrag als ursprünglich richtig eingebracht. Eine Befristung, wie sie im § 361 Abs 4 ASVG für den Fall der Einbringung bei einer Gemeinde enthalten ist, sieht Abs 2 nicht vor, die Weiterleitung erfolgt nicht auf Gefahr des Antragstellers. Die unzuständige Behörde ist zur Weiterleitung verpflichtet.

3

Wird der Antrag beim Gericht oder einem anderen unzuständigen Entscheidungsträger eingebracht, ist er unverzüglich an den zuständigen Entscheidungsträger weiterzuleiten und gilt als ursprünglich richtig eingebracht (§ 25 Abs 1 BPGG; vgl auch § 6 AVG). Eine solche „Klage“ ist in einen Antrag an den im Verwaltungsverfahren zuständigen Entscheidungsträger umzudeuten und an diesen weiterzuleiten....

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