BPGG | Bundespflegegeldgesetz
1. Aufl. 2021
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§ 25 Antragstellung
Übersicht
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I. | Antragsprinzip und Weiterleitungspflicht (Abs 1) | |
II. | Antragsberechtigte (Abs 2) | |
III. | Antragsberechtigung des Kostenträgers (Abs 3) | |
IV. | Sperrfrist (Abs 4) |
I. Antragsprinzip und Weiterleitungspflicht (Abs 1)
1
Die Einleitung des Verfahrens erfolgt auf Antrag. Ausnahmen vom Antragsprinzip bestehen im Bereich der Unfallversicherung (siehe § 28 Abs 5 RPGG 2012).
2
Wird der Antrag nicht beim zuständigen Entscheidungsträger, sondern bei einer der im Abs 1 zweiter Satz angeführten Behörden eingebracht, so gilt der Antrag als ursprünglich richtig eingebracht. Eine Befristung, wie sie im § 361 Abs 4 ASVG für den Fall der Einbringung bei einer Gemeinde enthalten ist, sieht Abs 2 nicht vor, die Weiterleitung erfolgt nicht auf Gefahr des Antragstellers. Die unzuständige Behörde ist zur Weiterleitung verpflichtet.
3
Wird der Antrag beim Gericht oder einem anderen unzuständigen Entscheidungsträger eingebracht, ist er unverzüglich an den zuständigen Entscheidungsträger weiterzuleiten und gilt als ursprünglich richtig eingebracht (§ 25 Abs 1 BPGG; vgl auch § 6 AVG). Eine solche „Klage“ ist in einen Antrag an den im Verwaltungsverfahren zuständigen Entscheidungsträger umzudeuten und an diesen weiterzuleiten....