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Haslinger/Pichler

BPGG | Bundespflegegeldgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2021

ISBN: 978-3-7073-4458-5

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Haslinger/Pichler - BPGG | Bundespflegegeldgesetz

§ 24 Allgemeine Bestimmungen

Susanne Pichler

1

Zur Beschleunigung der Verfahren soll künftig das Parteiengehör gem § 45 Abs 3 AVG nicht mehr durchgeführt werden. Dem Rechtsschutz der Betroffenen wird durch die sukzessive Kompetenz der Arbeits- und Sozialgerichte entsprochen. Im Verwaltungsverfahren sind jene Angelegenheiten zu entscheiden, die nicht in die sukzessive Kompetenz fallen, zB Wiederaufnahme des Verfahrens und Überprüfung der Auszahlungsmodalitäten (vgl RV 1186 BlgNR 20. GP 16).

2

Anträge sind daher schriftlich einzubringen, da der für die Sozialversicherungsträger gültige § 360b ASVG auf § 13 Abs 2 AVG verweist und für die übrigen Entscheidungsträger direkt auf das AVG verweisen wird.

3

Aus dem Verweis auf § 354 ASVG in § 24 BPGG ergibt sich, dass auch im Anwendungsbereich des BPGG die Verwaltungssachen von den Leistungssachen abzugrenzen sind. Bei der Entscheidung über einen Wiederaufnahmeantrag handelt es sich um keine Entscheidung in einer Leistungssache iSd genannten Bestimmung, weshalb gegen einen solchen Bescheid der Klagsweg nicht zulässig ist (vgl auch die Definition der Sozialrechtssachen in § 65 ASGG). Er ist vielmehr gem Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG mit Beschwerde an das zuständige Verwaltungsgericht zu bekämpfen (vgl zur Zuordnung von Bescheiden der Sozialversicherungsträger, mit de...

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