BPGG | Bundespflegegeldgesetz
1. Aufl. 2021
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§ 23 Kostenersatz
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[Abs 1] Den Trägern der PV wird mit dem BPGG die Gewährung von Leistungen übertragen, die als Aufgaben des Bundes aus dessen Mitteln zu finanzieren sind. Die Träger der PV werden in Angelegenheiten des Pflegegeldes im übertragenen Wirkungsbereich (§ 34 BPGG) tätig. Es sind deshalb der Aufwand für das Pflegegeld sowie der zur Durchführung des BPGG erforderliche Verwaltungsaufwand zu ersetzen.
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[Abs 2] Die Träger der gesetzlichen UV haben den Aufwand für das Pflegegeld insoweit selbst zu tragen, als der Betreuungs- und Hilfsbedarf durch einen Arbeits(Dienst)unfall oder eine Berufskrankheit verursacht wird. Jener Aufwand an Pflegegeld, der auf akausale Behinderungen zurückzuführen ist, ist den Trägern der gesetzlichen UV zu ersetzen (vgl RV 776 BlgNR 18. GP 30).