BPGG | Bundespflegegeldgesetz
1. Aufl. 2021
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§ 21f
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Die Gesetzesmaterialien (RV 2407 BlgNR 24. GP 10) führen zu dieser Bestimmung aus (eingefügte Absatzbezeichnungen und Hervorhebungen durch den Autor):
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[Abs 1] § 21f soll regeln, wie vorzugehen ist, wenn das Arbeitsverhältnis vorzeitig beendet wird. Analog zur kürzlich geregelten Bildungsteilzeit soll grds auch der Anspruch auf das Pflegekarenzgeld mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses enden. Wird jedoch das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber während der Pflegekarenz oder der Pflegeteilzeit beendet, so soll das Pflegekarenzgeld bis zum Ende der ursprünglich vereinbarten Dauer gebühren.
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[Abs 2] In Fällen der Pflegeteilzeit soll dabei das Pflegekarenzgeld, unter dem Aspekt eines Einkommensersatzes, in voller Höhe geleistet werden.
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[Abs 3] Diese Bestimmungen sollen auch im Falle einer Familienhospizkarenz sinngemäß zur Anwendung kommen.