BPGG | Bundespflegegeldgesetz
1. Aufl. 2021
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§ 21e
Übersicht
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I. Gesetzesmaterialien
1
Die Gesetzesmaterialien (RV 2407 BlgNR 24. GP 9) begründen diese Bestimmung wie folgt (eingefügte Absatzbezeichnungen, Hervorhebungen und Anmerkungen durch den Autor):
2
[Abs 1] Die durchschnittliche Dauer der Pflegegeldverfahren auf Neuzuerkennung des Pflegegeldes hat im Monat März 2013 58 Tage und jene auf Erhöhung des Pflegegeldes 56 Tage betragen. Insb berufstätige Personen werden bei Eintritt der Pflegebedürftigkeit – zB bei einem Schlaganfall eines nahen Angehörigen – abrupt vor eine neue Lebenssituation gestellt, in welcher der Beruf und die häusliche Betreuung vereinbart und akut Hilfe benötigt bzw organisiert werden muss. Da der Bezug eines Pflegegeldes zumindest der Stufe 3, bei nachweislich demenziell erkrankten oder minderjährigen nahen Angehörigen ab der Pflegegeldstufe 1, die Voraussetzung für die Vereinbarung einer Pflegekarenz oder einer Pflegeteilzeit gem § 14c bzw § 14d AVRAG darstellt, ist es erforderlich, dass diese Verfahren beschleunigt abgeschlossen werden, sodass zum frühestmöglichen Zeitpunkt Gewissheit besteht und die Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit vereinbart werden kann. Dazu soll n...