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Haslinger/Pichler

BPGG | Bundespflegegeldgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2021

ISBN: 978-3-7073-4458-5

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Haslinger/Pichler - BPGG | Bundespflegegeldgesetz

§ 21d

Paul Haslinger

Übersicht


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I.
Gesetzesmaterialien
16
II.
Rechtsprechung (zu Abs 3)
710

I. Gesetzesmaterialien

1

Nachfolgend werden die Gesetzesmaterialien (RV 2407 BlgNR 24. GP 8) wiedergegeben (eingefügte Absatzbezeichnungen, Hervorhebungen und Anmerkungen durch den Autor):

2

[Abs 1] Über die Gewährung des Pflegekarenzgeldes soll das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen entscheiden. Das BVwG (vgl ) erkennt über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen. (Anm: Die Materialien führen hier unrichtig die Verwaltungsgerichte der Länder an).

3

In Abs 2 soll geregelt werden, dass Anträge auf Gewährung des Pflegekarenzgeldes grds beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen sind, wobei andere Behörden, SV-Träger, Gerichte oder Gemeindeämter verpflichtet werden sollen, bei ihnen einlangende Anträge unverzüglich an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen weiterzuleiten.

4

Zur Überprüfung des Anspruchs auf Pflegekarenzgeld sind dem Antrag auf Gewährung ua die Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Pflegekarenz bzw Pflegeteilzeit und eine Erklärung der überwiegenden Erbringung der Pflege und Betreuung ...

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