BPGG | Bundespflegegeldgesetz
1. Aufl. 2021
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§ 21b
1
§ 21b wurde mit BGBl I 2007/34 eingefügt und trat mit in Kraft.
2
Mit dieser Bestimmung soll eine Möglichkeit geschaffen werden, pflegebedürftigen Menschen oder ihren Angehörigen Zuwendungen aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung zur Förderung der 24-Stunden-Betreuung zu Hause zu gewähren.
3
Als Nachweis des Bestehens eines Betreuungsverhältnisses gem § 1 Abs 1 HBeG soll der diesem zu Grunde liegende entsprechende Betreuungsvertrag dienen.
4
Die näheren Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung sollen in Form von Richtlinien des Bundesministers für Soziales und Konsumentenschutz erlassen werden (RV 82 BlgNR 23. GP 3).
5
Die Richtlinien zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung (aktuelle Fassung 2020) können unter www.sozialministerium.at/Themen/Pflege/24-Stunden-Betreuung.html kostenlos abgerufen werden.
6
Auf die Gewährung eines Zuschusses besteht kein Rechtsanspruch (Richtlinien Punkt 2.3.8.).