BPGG | Bundespflegegeldgesetz
1. Aufl. 2021
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 21a Zuwendungen aus dem Unterstützungsfonds
1
§ 21a wurde mit dem BudgetbegleitG 2003 eingefügt. Die Gesetzesmaterialien (AB 111 BlgNR 22. GP 17) führen zu dieser Neuregelung aus (Hervorhebungen durch den Autor):
2
Dem System der Pflegevorsorge ist der Grundsatz der ambulanten vor der stationären Pflege immanent, weshalb Maßnahmen, welche die Pflege zu Hause unterstützen und zu einer Entlastung der pflegenden Angehörigen führen, von entscheidender Bedeutung sind.
3
Mit der geplanten Maßnahme soll daher die Möglichkeit geschaffen werden, dass ein naher Angehöriger, der eine pflegebedürftige Person, die im Bezug eines Pflegegeldes zumindest der Stufe 3 steht, seit mindestens einem Jahr überwiegend pflegt und an der Erbringung der Pflegeleistung wegen Krankheit, Urlaub oder anderen wichtigen Gründen verhindert ist, aus dem durch das Bundesbehindertengesetz (BBG) eingerichteten Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung bei Vorliegen einer sozialen Härte eine Zuwendung als Zuschuss zu jenen Kosten erhalten kann, die im Falle der Verhinderung dieser „Hauptpflegeperson“ anfallen, um eine professionelle oder private Ersatzpflege organisieren zu können.
4
Als Pflegepersonen, bei deren Verhinde...