BPGG | Bundespflegegeldgesetz
1. Aufl. 2021
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§ 20 Ersatz von Geldleistungen durch Sachleistungen
1
Bei nicht widmungsgemäßer Verwendung des Pflegegeldes kann der Entscheidungsträger das Pflegegeld durch Sachleistungen ersetzen. Derartige Maßnahmen werden nur in Ausnahmefällen (zB bei Verwahrlosung oder drohender Unterversorgung der pflegebedürftigen Person) in Betracht kommen. Die Umwandlung des Pflegegeldes in eine Sachleistung soll dem Schutz der pflegebedürftigen Person dienen. Daher kann diese Bestimmung auch nur dann zur Anwendung kommen, wenn das entsprechende Sachleistungsangebot lokal vorhanden ist. Bei der Umwandlung von Geld- in Sachleistungen wird der Entscheidungsträger die Maßnahmen auf den Einzelfall abzustellen und insb die unterschiedlichen Bedürfnisse des Betroffenen nach Art der Behinderung zu berücksichtigen haben (RV 776 BlgNR 18. GP 29).
2
Scheitert die Selbstorganisation der Pflege und droht eine Verwahrlosung oder Unterversorgung des Pflegebedürftigen, verpflichtet § 20 Abs 1 den SV-Träger, anstelle des gesamten oder eines Teiles des Pflegegeldes Sachleistungen zu gewähren. Die Sachleistungen sind im Gegenwert der einbehaltenen Geldleistungen zu gewähren. Diese Umwandlung hat keinen Strafcharakter, sondern di...