BPGG | Bundespflegegeldgesetz
1. Aufl. 2021
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§ 18a Auszahlung und Vorschüsse bei Familienhospizkarenz
Übersicht
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I. | Antrag auf Änderung der Auszahlung (Abs 1) | |
II. | Beginn und Ende der Auszahlungsänderung (Abs 2) | |
III. | Vorschüsse (Abs 3) | |
IV. | Bescheiderlassung (Abs 4) | |
V. | Vorrangige Bezugs- und Fortsetzungsberechtigung (Abs 5) |
I. Antrag auf Änderung der Auszahlung (Abs 1)
1
§ 18a wurde durch BGBl I 2002/138 eingefügt. Im Folgenden werden die Gesetzesmaterialien (AB 1266 BlgNR 21. GP 1 ff) wiedergegeben (Hervorhebungen und Überschriften durch den Autor):
2
Mit Abs 1 soll eine Möglichkeit geschaffen werden, dass Personen, die zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen oder der Begleitung von im gemeinsamen Haushalt lebenden, schwerst erkrankten Kindern (Wahl- oder Pflegekindern) eine Familienhospizkarenz in Anspruch nehmen, auf Antrag des Pflegebedürftigen das Pflegegeld, ausgezahlt werden kann, sofern keine stationäre Pflege in einer der in § 13 Abs 1 Z 1 bis 5 genannten Einrichtungen vorliegt. Durch die Z 3 sollen auch jene Personen einbezogen werden, denen ein Karenzurlaub bzw eine Dienstfreistellung nach entsprechenden Regelungen im Dienstrecht des Bundes oder der Länder gewährt wird.
3
Im Sinne einer sozialen Rechtsanwen...