BPGG | Bundespflegegeldgesetz
1. Aufl. 2021
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§ 18
Übersicht
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I. | Auszahlung an den Anspruchsberechtigten oder den gesetzlichen Vertreter (Abs 1) | |
II. | Auszahlung bei teilstationärer Betreuung (Abs 1a) | |
III. | Auszahlung bei Zahlungsverzug (Abs 2) | |
IV. | Getrennte Ausweisung (Abs 3) |
I. Auszahlung an den Anspruchsberechtigten oder den gesetzlichen Vertreter (Abs 1)
1
Das Pflegegeld soll grds an die pflegebedürftigen Personen selbst ausbezahlt werden, die dann ihrerseits mit dieser Geldleistung – den Zielsetzungen des Gesetzes entsprechend – ihre notwendige Betreuung und Hilfe selbst organisieren können (RV 776 BlgNR 18. GP 28).
II. Auszahlung bei teilstationärer Betreuung (Abs 1a)
2
Die Gesetzesmaterialien zum SRÄG 2012 (RV 2000 BlgNR 24. GP 28 f) begründen die Einführung dieser Bestimmung wie folgt (Hervorhebungen durch den Autor):
Aufgrund der bisherigen Erfahrungen und auch im Interesse der Betroffenen soll nunmehr die Möglichkeit geschaffen werden, das Pflegegeld im Falle einer teilstationären Unterbringung zur Gänze an den jeweiligen Kostenträger (Land, Gemeinde oder Sozialhilfeträger) auszahlen zu können. Nach Verrechnung der teilstationären Leistungen soll das verbleibende Pflegegeld vom Kostenträger an die pflegebedürftige Person vom Em...