BPGG | Bundespflegegeldgesetz
1. Aufl. 2021
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§ 17 Auszahlung
1
Nach Abs 1 gelten für die Auszahlung des Pflegegeldes die für die Auszahlung der Grundleistungen (zB Pensionen, Renten) maßgeblichen Bestimmungen. In den Fällen der Abs 2 und 3 erfolgt die Auszahlung des Pflegegeldes monatlich im Nachhinein.
2
Die Überprüfung der Auszahlung einer zuerkannten, dem Grund und der Höhe nach unbestrittenen Leistung ist weder eine Sozialrechtssache iSd § 65 ASGG noch eine bürgerliche Rechtssache iSd § 1 JN und daher den ordentlichen Gerichten entzogen (10 ObS 108/00f).