BPGG | Bundespflegegeldgesetz
1. Aufl. 2021
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§ 15 Pfändung und Verpfändung
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Gem § 290 Abs 1 Z 2 EO ist der Anspruch auf Zahlung von Pflegegeld unpfändbar, eine Ausnahme von dieser Unpfändbarkeit besteht gem § 290 Abs 2 EO, soferne die betreffende Exekution wegen einer Forderung geführt wird, zu deren Begleichung die Leistung widmungsgemäß bestimmt ist. Demnach darf das Pflegegeld gepfändet werden, soweit es zur Abgeltung von pflegebezogenen Dienstleistungen herangezogen wird. Aus § 293 EO ergibt sich auch das grundsätzliche Verbot, über den Anspruch auf Pflegegeld rechtsgeschäftlich zu disponieren. Nach Abs 1 dieser Bestimmung dürfen die Pfändungsbeschränkungen durch keine Vereinbarung ausgeschlossen oder beschränkt werden und sind nach Abs 2 den Vorschriften der EO widersprechende Verfügungen durch Abtretung, Verpfändung oder andere Rechtsgeschäfte rechtsunwirksam. Verfügungen über das Pflegegeld sind daher nur unter Beachtung des § 290 Abs 2 EO zulässig und ist wegen der relativ strengen Zweckbindung des Pflegegeldes die „widmungsgemäße Bestimmung“ iSd § 290 Abs 2 EO eng zu verstehen. Insb ist genau zu prüfen, ob die Abgeltung tatsächlich für pflegebezogene Maßnahmen, also solche der Betreuung und Hilfe iSd § 4 BPGG erfolgt (2 Ob 129/97b).
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Pflegegeld (ist) nur pfändbar zur Abdeckung von Pflegekosten, di...