BPGG | Bundespflegegeldgesetz
1. Aufl. 2021
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§ 14a Ersatzansprüche der Entscheidungsträger
1
In Fällen, in denen einem Bezieher von Pflegegeld rückwirkend eine nach § 7 BPGG anzurechnende pflegebezogene Geldleistung (zB Pflege- oder Blindenzulage, Erhöhungsbetrag der Familienbeihilfe für erheblich behinderte Kinder) zuerkannt wird, ist diese Leistung ab dem Anfallszeitpunkt zu berücksichtigen und der Auszahlungsbetrag des Pflegegeldes entsprechend neu zu berechnen. Daraus ergibt sich für den rückliegenden Zeitraum ein zu Unrecht empfangener Pflegegeldbetrag, dem eine Nachzahlung der zweiten wegen Pflegebedürftigkeit gewährten Leistung gegenübersteht.
2
Die vorgeschlagene Regelung soll es ermöglichen, dass die Nachzahlung der anrechenbaren Geldleistung in der Höhe auf den Bund oder den SV-Träger übergeht, als für denselben Zeitraum das Pflegegeld nicht mehr gebührt hat. Auf diese Weise wird das Verfahren zur Hereinbringung ungebührlich bezogener Pflegegelder wesentlich vereinfacht. Der Anspruchsübergang findet allerdings nur dann statt, wenn er vom Entscheidungsträger zumindest dem Grunde nach rechtzeitig geltend gemacht wurde (Gesetzesmaterialien zum Strukturanpassungsgesetz 1996 RV 72 und Zu 72 BlgNR 20. GP 233).