BPGG | Bundespflegegeldgesetz
1. Aufl. 2021
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§ 12 Ruhen des Anspruches
1
Die Bestimmung über das Ruhen des Anspruches auf Pflegegeld bei stationärem Aufenthalt in einer Krankenanstalt ist der Regelung des § 105a ASVG angeglichen. Ein Ruhen des Pflegegeldes ist sozialpolitisch zu rechtfertigen, weil dem Pflegebedürftigen in der Krankenanstalt eine umfassende Pflege gewährleistet ist. Da im Falle der Unterbringung von Versorgungsberechtigten in Pflegeheimen gem § 56 KOVG 1957, § 61 HVG oder § 2 OFG ebenso wie bei der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher die Kosten der Bund trägt, soll der Anspruch auf Pflegegeld in diesen Fällen ruhen. Personen, deren Anspruch auf Pflegegeld gem § 12 Abs 2 und 3 ruht, sollen ein Taschengeld erhalten, damit sie sich persönliche Assistenz, die von der betreffenden Stelle nicht angeboten wird, beschaffen können (vgl RV 776 BlgNR 14. GP 28).
2
Durch die Aufnahme der Wortfolge „einer stationären Einrichtung für medizinische Maßnahmen der Rehabilitation, Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge, zur Festigung der Gesundheit oder der Unfallheilbehandlung im In- oder Ausland“ sollen alle Arten einer stationären Unterbringung bei Rehabilitations-, Kur-, Genesungs- und Erholungsaufenthalten erfasst w...