BPGG | Bundespflegegeldgesetz
1. Aufl. 2021
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§ 11 Ersatz zu Unrecht empfangener Pflegegelder
Übersicht
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I. | Voraussetzungen des Ersatzes (Abs 1) | |
II. | Zeitlicher Rahmen (Abs 2) | |
III. | Aufrechnung und Rückforderung (Abs 3 und 4) |
I. Voraussetzungen des Ersatzes (Abs 1)
1
Die Bestimmung über den Ersatz zu Unrecht empfangener Pflegegelder wurde dem § 107 ASVG angeglichen. Die Tatbestände, die einen Ersatzanspruch des Entscheidungsträgers begründen, sind taxativ aufgezählt. Ein „Erkennen müssen“ iSd § 11 Abs 1 wird vor allem bei irrtümlichen Zahlungen (zB bei Doppelanweisungen) anzunehmen sein (RV 776 BlgNR 18. GP 27).
2
Fällt dem Leistungsbezieher wohl eine Meldepflichtverletzung zur Last, erfolgte der strittige Bezug jedoch vor dem Zeitpunkt, in dem die Meldung zu erstatten gewesen wäre, so begründet die Verletzung der Meldepflicht keinen Rückforderungstatbestand (vgl SSV-NF 15/124).
3
Den Rückersatztatbeständen der bewusst unwahren Angaben, der bewussten Verschweigung wesentlicher Tatsachen sowie der Verletzung der Anzeigepflicht ist gemeinsam, dass durch sie der ungerechtfertigte Bezug von Pflegegeld verursacht worden sein muss. Weiters muss ein schuldhaftes Verhalten des Zahlungsempfängers vorliegen. Die Ersatzpflicht ist in zeitlicher Hinsicht auf P...