BPGG | Bundespflegegeldgesetz
1. Aufl. 2021
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§ 10 Anzeigepflicht
1
Die Verpflichtung zur Meldung sämtlicher Änderungen in den Voraussetzungen für den Pflegegeldbezug binnen vier Wochen an den zuständigen Entscheidungsträger soll nicht nur den Anspruchsberechtigten, dessen gesetzlichen Vertreter oder Sachwalter treffen, sondern auch bereits den Anspruchswerber im laufenden Verfahren. Die Entscheidungsträger sind verpflichtet, die im § 10 BPGG genannten Personen über den Umfang der Meldepflicht zu informieren (RV 776 BlgNR 18. GP 27).
2
Die Anzeige des Bezugs der erhöhten Familienbeihilfe ist – als gem § 7 BPGG im Ausmaß von 60 € pro Monat auf das Pflegegeld anzurechnende Leistung – von der Anzeigepflicht des § 10 BPGG erfasst. Die Anrechenbarkeit wird jedoch frühestens mit der Zuerkennung der erhöhten Familienbeihilfe durch das zuständige Finanzamt begründet. Eine Verpflichtung, bereits die Stellung eines Antrags auf erhöhte Familienbeihilfe anzuzeigen, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Der Pflegegeldbezieher ist daher nicht verpflichtet, seine Antragstellung mitzuteilen, sondern erst die Zuerkennung dieser Geldleistung (vgl SV-Slg 68.097).
3
Fällt dem Leistungsbezieher wohl eine Meldepflichtverletzung zur Last, erfolgte der strittige Bezug jedoch vor dem ...