BPGG | Bundespflegegeldgesetz
1. Aufl. 2021
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§ 9 Beginn, Änderung und Ende des Anspruches
Übersicht
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I. | Beginn des Anspruchs (Abs 1) | |
II. | Befristung (Abs 2) | |
III. | Ende des Anspruchs (Abs 3) | |
IV. | Entziehung oder Neubemessung (Abs 4) | |
V. | Verfahren |
I. Beginn des Anspruchs (Abs 1)
1
Mit dem Einlangen des Antrags auf Erstgewährung oder Erhöhung des Pflegegeldes wird der sog Stichtag festgelegt. Das Pflegegeld gebührt mit dem der Antragstellung nächstfolgenden Monatsersten, wobei das Risiko des Postlaufs der Antragsteller trägt. Der Zeitpunkt der Postaufgabe ist daher nicht maßgeblich, sondern das Einlangen des Antrags bei einem (allenfalls auch unzuständigen) Entscheidungsträger oder einer anderen (unzuständigen) Behörde (SV-Slg 68.101).
2
Beispiele:
Einlangen des Antrags am 23.5., Stichtag ist der 1.6.
Einlangen des Antrags am 1.6., Stichtag ist der 1.7.
II. Befristung (Abs 2)
3
Das Pflegegeld ist nur dann befristet zuzuerkennen, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung der Wegfall einer Voraussetzung für die Gewährung eines Pflegegeldes mit Sicherheit oder sehr hoher Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann.
4
Ein befristet zuerkanntes Pflegegeld fällt nach Ablauf der Frist weg, ohne dass es eines behördlichen Aktes (Bescheides) bedarf. Eine We...