BPGG | Bundespflegegeldgesetz
1. Aufl. 2021
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 7 Anrechnung
Übersicht
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Zweck | |
II. | Geldleistungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften | |
III. | Geldleistungen nach ausländischen Vorschriften | |
IV. | Anrechnung der erhöhten Familienbeihilfe |
I. Zweck
1
Zweck dieser Bestimmung ist es, Doppelleistungen zu vermeiden. Werden weitere Geldleistungen wegen Pflegebedürftigkeit auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften bezogen, sind diese auf das Pflegegeld anzurechnen. Dazu zählen etwa die Pflege- und Blindenzulagen nach den Versorgungsgesetzen oder der Erhöhungsbetrag gem § 8 Abs 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 für erheblich behinderte Kinder. Die Anrechnung ausländischer Pflegegelder soll über die entsprechend gefasste Anzeigepflicht sowie über Kontakte zu den ausländischen Sozialversicherungs- und Sozialhilfeträgern gewährleistet werden (RV 776 BlgNR 18. GP 27).
Nach § 7 BPGG sind Geldleistungen, die wegen Pflegebedürftigkeit nach anderen bundesgesetzlichen oder ausländischen Vorschriften gewährt werden, auf das Pflegegeld anzurechnen. Der Begriff „wegen Pflegebedürftigkeit“ ist weit auszulegen. Es sind solche Leistungen voll anzurechnen, die nicht nur den pflegebedingten Mehraufwand abdecken sollen, sondern auch einen gewissen Entschädigungscharakter haben (SV-Slg 68.104).
2
Zu den Mögli...