BPGG | Bundespflegegeldgesetz
1. Aufl. 2021
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§ 6 Zusammentreffen gleichartiger Ansprüche
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Diese Bestimmung soll dem Grundsatz der Bundeseinheitlichkeit und Gleichbehandlung aller pflegebedürftigen Personen Rechnung tragen; Pflegegeld soll auch dann nur einmal geleistet werden, wenn mehrere Ansprüche nach diesem Bundesgesetz zusammenfallen (zB zu mehreren Pensionen; RV 776 BlgNR 18. GP 26).
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§ 6 BPGG regelt, was bei Zusammentreffen mehrerer Ansprüche auf Pflegegeld zu geschehen hat, nämlich, dass das Pflegegeld nur einmal geleistet wird (Abs 1). Im Falle, dass mehrere Ansprüche auf Pflegegeld zusammentreffen, regelt Abs 2 folgende Rangordnung: 1. Träger der UV, 2. Träger der PV, 3. Entscheidungsträger gem § 22 Abs 1 Z 3 und 4 BPGG. Nur bei gleichrangigen Ansprüchen regelt Abs 3 Z 1 zusätzlich, dass jener Träger, gegenüber dem ein Eigenanspruch besteht, jenem, gegenüber dem ein Hinterbliebenenanspruch besteht, vorgeht. Im vorliegenden Fall hat der Betroffene einerseits seinen (eigenen) Anspruch auf Ruhegenuss nach dem Pensionsgesetz 1965. Hierbei ist die Beklagte als „Entscheidungsträger gem § 22 Abs 1 Z 3 und 4“ iSd Abs 2 Z 3 anzusehen. Der Anspruch auf Witwenpension hingegen wird von der PVA geleistet, bei der es sich um einen Träger der PV handelt. Es geht dahe...