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Haslinger/Pichler

BPGG | Bundespflegegeldgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2021

ISBN: 978-3-7073-4458-5

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Haslinger/Pichler - BPGG | Bundespflegegeldgesetz

§ 5 Höhe des Pflegegeldes

Susanne Pichler

1

Das Pflegegeld wird seit jährlich valorisiert.

2

Im Urteil in Pflegegeldsachen ist die Wendung „im gesetzlichen Ausmaß“ trotz der Bestimmung des § 82 ASGG nicht zulässig, weil die Höhe des jeweiligen Pflegegeldes in den einzelnen Stufen im Gesetz genau ziffernmäßig festgelegt ist und dieser ziffernmäßige Betrag urteilsmäßig auszuwerfen ist (10 ObS 292/97g, 10 ObS 453/97h, 10 ObS 148/98g, RS0111126).

3

Ein Begehren auf Pflegegeld ist schon dann hinreichend bestimmt und nicht nur in einem Zwischenverfahren bestimmbar, wenn sich im Vergleich ohne die geringsten Unklarheiten durch Anführung der Stufe, des Beginnes des Anspruches und des Titels „Pflegegeld“ die Höhe des Betrages eindeutig aus § 5 BPGG ergibt. Es bedarf dann nicht einmal einer einfachen Rechenoperation. Hier: Gerichtlicher Vergleich, wonach sich der Sozialversicherungsträger verpflichtet, dem Pflegegeldansprecher „Pflegegeld der Stufe 5 im gesetzlichen Ausmaß“ zu gewähren, erfüllt die Bestimmtheitserfordernisse des § 7 Abs 1 EO und ist ein tauglicher Exekutionstitel (vgl RS0108710).

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