BPGG | Bundespflegegeldgesetz
1. Aufl. 2021
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§ 4a Mindesteinstufungen
Übersicht
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I. | Allgemeines zur diagnosebezogenen Mindesteinstufung | ||
II. | Aktive Rollstuhlfahrer ab 14 Jahren (Abs 1 bis 3) | ||
A. | Diagnosen | ||
B. | Selbständiger Gebrauch eines Rollstuhles | ||
C. | Pflegegeldstufe 4 (Abs 2) | ||
D. | Pflegegeldstufe 5 (Abs 3) | ||
III. | Hochgradig Sehbehinderte, Blinde und Taubblinde (Abs 4 bis 6) | ||
IV. | Funktionsbezogene Einstufung (Abs 7) |
I. Allgemeines zur diagnosebezogenen Mindesteinstufung
1
In das BPGG sollen auch Personen Aufnahme finden, die nicht pflegebedürftig im klassischen Sinn sind. Damit soll auch den besonderen pflegerelevanten Bedürfnissen der hochgradig sehbehinderten, blinden und taubblinden Personen und jener Gruppe von schwerbehinderten Menschen, die zur selbständigen Lebensführung auf den aktiven Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen sind, Rechnung getragen werden. In Hinkunft soll anhand der medizinisch eindeutigen Diagnose und den damit verbundenen Funktionsausfällen der weitgehend gleichartige Pflegebedarf in Form einer Mindesteinstufung berücksichtigt werden (RV 1186 BlgNR 20. GP 13).
II. Aktive Rollstuhlfahrer ab 14 Jahren (Abs 1 bis 3)
A. Diagnosen
2
Die (taxative) Aufzählung der Diagnosen in Abs 1 ist analogiefähig (RS0114271). Die a...