BPGG | Bundespflegegeldgesetz
1. Aufl. 2021
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§ 4 Anspruchsvoraussetzungen
Übersicht
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I. | Allgemeines | ||
II. | Abgrenzung zu medizinischen Behandlungen | ||
III. | Stufen 1–4 | ||
IV. | Stufe 5 | ||
V. | Stufe 6 | ||
A. | Allgemeines | ||
B. | Zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen (Z 1) | ||
C. | Dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson (Z 2) | ||
D. | Abgrenzung zur Stufe 5 | ||
VI. | Stufe 7 | ||
A. | Unmöglichkeit zielgerichteter Bewegungen mit funktioneller Umsetzung (Z 1) | ||
B. | Gleichzuachtender Zustand (Z 2) | ||
VII. | Pflegebedarf von Kindern und Jugendlichen bis 15 Jahre (Abs 3 und 4) | ||
VIII. | Erschwerniszuschlag für Personen ab 15 Jahren (Abs 5 und 6) | ||
IX. | Verordnungsermächtigung (Abs 7) |
I. Allgemeines
1
Ein Anspruch auf Pflegegeld kann bereits ab Geburt bestehen. Es gibt somit kein Mindestalter.
2
Das Pflegegeld soll pflegebedürftigen Personen soweit wie möglich die notwendige Betreuung und Hilfe sichern. Was unter Pflegebedarf bzw Betreuung und Hilfe zu verstehen ist, wird zwar nicht im Gesetz, wohl aber in der EinstV definiert. Es muss sich hierbei um zumindest iwS lebenswichtige Verrichtungen nichtmedizinischer Art handeln (RS0106398).
3
Dass der Betroffene wegen seiner Behinderungen die notwendigen Verrichtungen nur umständlich und mit überdurchschnittlichem Zeitaufwand durchführe...