BPGG | Bundespflegegeldgesetz
1. Aufl. 2021
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§ 3a
Übersicht
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I. | Materialien | ||
II. | Koordinierung nach Europarecht | ||
A. | Grenzüberschreitender Sachverhalt | ||
B. | Sachlicher Anwendungsbereich | ||
C. | Bestimmung des anwendbaren Rechts | ||
D. | Exportverpflichtung | ||
E. | Leistungszuständigkeit aufgrund Primärrechts | ||
III. | Gewöhnlicher Aufenthalt | ||
IV. | Österreichische Staatsbürger ohne Grundleistung (Abs 1) | ||
V. | Gleichgestellte Personen (Abs 2) | ||
VI. | Ausgeschlossene Personen (Abs 3) |
I. Materialien
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Mit dieser Regelung sollen jene pflegebedürftigen Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft und gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die keine Grundleistung gem § 3 Abs 1 BPGG beziehen und somit bisher zum anspruchsberechtigten Personenkreis nach dem jeweiligen Landespflegegeldgesetz zählen (Anmerkung: Rechtslage vor dem Pflegegeldreformgesetz 2012), in den anspruchsberechtigten Personenkreis nach dem Bundespflegegeldgesetz übernommen werden. Für einen Anspruch auf Pflegegeld des Bundes war es bislang unerheblich, über welche Staatsangehörigkeit der Anspruchswerber verfügte, solange eine Grundleistung gem § 3 BPGG bezogen wurde. Durch die Übertragung der Zuständigkeit der Landespflegegeldfälle an den Bund ergibt sich nunmehr jedoch die Notwendigkeit, auf dieses Kriterium in denjenigen Fällen Bezug...