BPGG | Bundespflegegeldgesetz
1. Aufl. 2021
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§ 11 Inkrafttreten
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Die Verordnung ist bei Anträgen auf Zuerkennung oder auf Erhöhung von Pflegegeld, die ab dem gestellt werden, anzuwenden. Maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt des Einlangens des Antrags, wobei nach § 25 Abs 1 BPGG bei einer anderen Behörde, einem anderen SV-Träger, einem Gericht oder einem Gemeindeamt eingebrachte Anträge unverzüglich an den zuständigen Entscheidungsträger weiterzuleiten sind und als ursprünglich richtig eingebracht gelten.
Das bloße Inkrafttreten der Verordnung ohne wesentliche Änderung der Pflegesituation soll, etwa im Rahmen einer Nachuntersuchung durch den Entscheidungsträger, zu keiner Herabsetzung der Pflegegeldstufe führen.
§ 9 Abs 4 BPGG gilt unverändert. Im Falle einer wesentlichen Änderung der Pflegesituation in Form einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes ist nach § 9 Abs 4 BPGG eine Herabsetzung der Pflegegeldstufe wie bisher zulässig (vgl EB Kinder-EinstV BT 11). Siehe dazu auch die Kommentierung bei § 9 BPGG Rz 7 ff.