BPGG | Bundespflegegeldgesetz
1. Aufl. 2021
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§ 10 Sachverständigengutachten
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Bei der Einstufung des Pflegebedarfs von Kindern und Jugendlichen soll bevorzugt das Gutachten eines Facharztes für Kinder- und Jugendheilkunde eingeholt werden. Damit soll sichergestellt werden, dass der Berücksichtigung der Pflegesituation von Kindern und Jugendlichen besonders Rechnung getragen wird.
Sofern kein Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde in örtlicher Nähe zum zu begutachtenden Kind bzw Jugendlichen ist, wäre ein anderer geeigneter ärztlicher Sachverständiger heranzuziehen.
Erforderlichenfalls sind zur Beurteilung des Pflegebedarfs von Kindern und Jugendlichen auch Fachärzte aus anderen Fachbereichen bzw andere fachlich geeignete Personen heranzuziehen.
Für die Neubemessung des Pflegebedarfs kann anstelle eines ärztlichen Gutachtens auch das Gutachten einer diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegefachkraft, die für Kinder- und Jugendlichenpflege im Rahmen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG) speziell ausgebildet ist, Entscheidungsgrundlage sein (EB Kinder-EinstV BT 10).