BPGG | Bundespflegegeldgesetz
1. Aufl. 2021
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§ 3 Personenkreis
Übersicht
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I. | Allgemeines | |
II. | Gewöhnlicher Aufenthalt | |
III. | Grundleistung | |
IV. | Verordnungsermächtigung zur Einbeziehung |
I. Allgemeines
1
Mit dem Pflegegeldreformgesetz 2012, BGBl I 2011/5, wurden mit die Landespflegegeldfälle in die Zuständigkeit des Bundes überführt. Nach Art 10 Abs 1 Z 11 B-VG fällt das damals neu geschaffene Pflegegeldwesen in Gesetzgebung und Vollziehung in die Kompetenz des Bundes. Nach Art 102 Abs 2 B-VG kann das Pflegegeldwesen unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Die Landespflegegeldgesetze und die Einstufungsverordnungen der Länder traten mit außer Kraft. Auch bei den Entscheidungsträgern des Bundes erfolgte eine Strukturbereinigung. Mit BGBl I 2013/138 reduzierte sich die Anzahl der Entscheidungsträger nochmals (siehe Kommentierung zu § 22 BPGG).
2
Aus der RV 1208 BlgNR 24. GP 8 f:
Abs 1 zählt die Anspruchsberechtigten aufgrund einer Grundleistung auf, sofern diese einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben: So sollen jene pflegebedürftigen Personen, die einen Ruhe- oder Versorgungsgenuss, ein Versorgungsgeld, einen Unterhaltsbeitrag (auf Pensionsleistungen), Übergangsbeitrag, Ruhebezug, eine Zuwendung, Rente, Versehrtenrente oder eine vergleichbare Leistung ...