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Haslinger/Pichler

BPGG | Bundespflegegeldgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2021

ISBN: 978-3-7073-4458-5

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Haslinger/Pichler - BPGG | Bundespflegegeldgesetz

§ 3 Personenkreis

Susanne Pichler

Übersicht


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I.
Allgemeines
13
II.
Gewöhnlicher Aufenthalt
412
III.
Grundleistung
1320
IV.
Verordnungsermächtigung zur Einbeziehung
2125

I. Allgemeines

1

Mit dem Pflegegeldreformgesetz 2012, BGBl I 2011/5, wurden mit die Landespflegegeldfälle in die Zuständigkeit des Bundesüberführt. Nach Art 10 Abs 1 Z 11 B-VG fällt das damals neu geschaffene Pflegegeldwesen in Gesetzgebung und Vollziehung in die Kompetenz des Bundes. Nach Art 102 Abs 2 B-VG kann das Pflegegeldwesen unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Die Landespflegegeldgesetze und die Einstufungsverordnungen der Länder traten mit außer Kraft. Auch bei den Entscheidungsträgern des Bundes erfolgte eine Strukturbereinigung. Mit BGBl I 2013/138 reduzierte sich die Anzahl der Entscheidungsträger nochmals (siehe Kommentierung zu § 22 BPGG).

2

Aus der RV 1208 BlgNR 24. GP 8 f:

Abs 1 zählt die Anspruchsberechtigten aufgrund einer Grundleistungauf, sofern diese einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben: So sollen jene pflegebedürftigen Personen, die einen Ruhe- oder Versorgungsgenuss, ein Versorgungsgeld, einen Unterhaltsbeitrag (auf Pensionsleistungen), Übergangsbeitrag, Ruhebezug, eine Zuwendung, Rente, Versehrtenrente oder eine vergleichbare Leistung ...

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