BPGG | Bundespflegegeldgesetz
1. Aufl. 2021
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§ 4 Hilfe
Übersicht
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I. Allgemeines
1
Siehe zum Begriff Hilfe (Abs 1) die Kommentierung zu § 2 EinstV Rz 1 f.
2
Die Auflistung der Hilfsverrichtungen in Abs 2 ist taxativ.
Nach Abs 3 kann für jede Hilfsverrichtung ein Zeitwert von bis zu 50 Stunden pro Monat angenommen werden. Der natürliche Pflegebedarf, der auch bei nicht behinderten, gleichaltrigen Kindern und Jugendlichen für diese Hilfsverrichtungen – ausgenommen die Mobilitätshilfe im weiteren Sinn – anfällt, ist bis zum vollendeten 15. Lebensjahr jeweils mit einem fixen Zeitwert von 10 Stunden pro Monat anzunehmen. Nur der über diesen Zeitwert hinausgehende pflegebedingte Mehraufwand für diese Hilfsverrichtungen ist bei der Beurteilung des Pflegebedarfs zu berücksichtigen. Ab dem vollendeten 15. Lebensjahr ist für die Hilfsverrichtungen jedenfalls kein natürlicher Pflegebedarf mehr anzunehmen, also keine Differenzrechnung mehr vorzunehmen.
Der gesamte Zeitaufwand aller Hilfsverrichtungen (inklusive Mobilitätshilfe im weiteren Sinn) darf gemäß § 4 Abs 7 Z 3 BPGG höchstens 50 Stunden pro Monat betragen (vgl EB Kinder-EinstV BT 8 f).
Siehe zu den einzelnen Hilfsverrichtungen § 2 EinstV Rz 8 ff.
II. Mo...