BPGG | Bundespflegegeldgesetz
1. Aufl. 2021
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§ 2 Altersgrenzen
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Der natürliche Pflegebedarf von gesunden Kindern bzw Jugendlichen nimmt im Laufe ihrer Entwicklung ab. Ab Erreichen eines gewissen Lebensalters kann davon ausgegangen werden, dass Kinder und Jugendliche gewisse Verrichtungen des täglichen Lebens selbst, also ohne Hilfe vornehmen können. Mit dem Erreichen bestimmter Altersgrenzen ist kein natürlicher Pflegebedarf mehr anzunehmen und keine Differenzrechnung mehr vorzunehmen. Mit Erreichen der festgelegten Altersgrenzen greift die gesetzliche Vermutung der Selbständigkeit von einem gleichaltrigen nicht behinderten Kind bzw Jugendlichen. Bei einem behinderten Kind bzw Jugendlichen sind ab Erreichen der Altersgrenzen die in der Kinder-EinstV angeführten Zeitwerte als Orientierungshilfen für die Beurteilung des individuellen Pflegebedarfs heranzuziehen.
Für bestimmte Verrichtungen, die in der Kinder-EinstV angeführt sind, können Kinder und Jugendliche unabhängig vom Alter krankheits- oder behinderungsbedingt Unterstützung benötigen (EB Kinder-EinstV BT 4).