BPGG | Bundespflegegeldgesetz
1. Aufl. 2021
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§ 1 Anwendungsbereich und natürlicher Pflegebedarf
Übersicht
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I. Anwendungsbereich (Abs 1)
1
Die Kinder-EinstV ist für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 15. Lebensjahr anzuwenden. Mit dem vollendeten 15. Lebensjahr ist der Pflegebedarf gemäß § 9 Abs 4 BPGG neu zu bemessen, wobei für die Beurteilung des Pflegebedarfs die EinstV heranzuziehen ist (10 ObS 32/15a; EB Kinder-EinstV BT 1).
II. Natürlicher Pflegebedarf (Abs 2 bis 4)
2
Bei Kindern und Jugendlichen ist im Gegensatz zu Erwachsenen bei der Beurteilung des Pflegebedarfes der natürliche Pflegebedarf zu berücksichtigen. Dieser altersbedingte Pflegebedarf ist nicht durch eine körperliche oder geistige Behinderung des Kindes bedingt, sondern entspricht typischerweise seinem altersbedingten Entwicklungsstand. So fällt etwa die Betreuung bei der Körperpflege, Zubereitung und Einnahme von Mahlzeiten oder Verrichtung der Notdurft je nach Alter auch bei Kindern ohne Behinderung an. Der alters- bzw entwicklungsbedingte Pflegeaufwand eines Kindes bzw Jugendlichen (beurteilt im Vergleich zu einem Erwachsenen) ist familienrechtlich von den jeweils obsorgeberechtigten Personen allei...