BPGG | Bundespflegegeldgesetz
1. Aufl. 2021
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 8 Sachverständigengutachten
1
Im Pflegegeldverfahren geht es nicht um die detaillierte Feststellung von Leidenszuständen bzw bestimmten Diagnosen, sondern um die Beurteilung, auf welche Weise die Fähigkeit zur Ausübung der lebensnotwendigen Verrichtungen insgesamt eingeschränkt ist. Deswegen ist grds nur ein Sachverständiger zu bestellen, wobei in der Regel die Heranziehung eines Sachverständigen aus dem Fachbereich der Allgemeinmedizin oder der Gesundheits- und Krankenpflege zur gesamtheitlichen Beurteilung des Pflegebedarfs genügt (SV-Slg 68.022). Nur in ganz besonderen Fällen ist die Ergänzung durch fachärztliche Gutachten erforderlich (SV-Slg 59.177).
2
Seit kann der Entscheidung über die Neubemessung des Pflegegeldes auch ein Sachverständigengutachten von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zugrunde gelegt werden.