BPGG | Bundespflegegeldgesetz
1. Aufl. 2021
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§ 7 Zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen
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Die jeweilige Betreuungsmaßnahme muss unverzüglich, dh ohne unnötigen Aufschub, erbracht werden. Diese zeitlich unkoordinierbaren Betreuungsmaßnahmen müssen bei Tag und bei Nacht erforderlich sein (SV-Slg 68.057).
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Siehe auch § 4 BPGG Punkt V.B.