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Haslinger/Pichler

BPGG | Bundespflegegeldgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2021

ISBN: 978-3-7073-4458-5

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Haslinger/Pichler - BPGG | Bundespflegegeldgesetz

§ 5 Ständiger Pflegebedarf

Paul Haslinger

1

Ein ständiger Pflegebedarf liegt nicht erst dann vor, wenn er täglich auftritt. Nach § 5 EinstV genügt es bereits, wenn der Bedarf zumindest mehrmals wöchentlich regelmäßig gegeben ist. Aus dieser Wortwahl ist zu schließen, dass der Bedarf im Durchschnitt (arg „regelmäßig“) mindestens 2–3 Mal pro Woche gegeben sein muss. Wegen des einheitlichen Begriffes Pflegebedarf ist es allerdings nicht erforderlich, dass jede einzelne Verrichtung zumindest mehrmals in der Woche anfällt. Es genügt, wenn – in Summe und durchschnittlich betrachtet – 2–3 Mal wöchentlich irgendwelche Maßnahmen notwendig sind, die zur Betreuung bzw Hilfe zählen (10 ObS 185/04k).

2

Dem Kriterium des ständigen Pflegebedarfs kommt in der Einstufungspraxis keine wesentliche eigenständige Bedeutung zu, da ohnedies erst ab einem monatlichen Pflegebedarf von mehr als 65 Stunden ein Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 1 besteht, was im Normalfall wiederum regelmäßig die Notwendigkeit mehrmals wöchentlicher Betreuungs- und/oder Hilfeleistungen indiziert (Greifeneder/Liebhart, Pflegegeld4 Rz 5.18).

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