BPGG | Bundespflegegeldgesetz
1. Aufl. 2021
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§ 2 Hilfe
Übersicht
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I. | Allgemeines | |
II. | Fixwerte | |
III. | Herbeischaffung von Nahrungsmitteln, Medikamenten und Bedarfsgütern des täglichen Lebens | |
IV. | Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände | |
V. | Pflege der Leib- und Bettwäsche | |
VI. | Beheizung des Wohnraumes | |
VII. | Mobilitätshilfe im weiteren Sinn |
I. Allgemeines
1
Der Begriff der Hilfe ist auf solche Handlungen (Verrichtungen) beschränkt, die eine unmittelbar drohende Verwahrlosung verhindern sollen, wie sich aus dem dortigen Katalog (speziell Herbeischaffung von Nahrungsmitteln, Pflege der Wäsche, Beheizung des Wohnraums) ergibt (RS0110811).
2
Mit der Definition von Hilfe als aufschiebbare Verrichtungen anderer Personen soll nur ausgedrückt werden, dass die hier betroffenen Verrichtungen eine gewisse zeitliche Planung und Vorausschau ermöglichen (10 ObS 255/02a).
3
Die Aufzählung der Hilfsverrichtungen in Abs 2 ist taxativ (10 ObS 321/99z). Gegen die Gesetzmäßigkeit der Bestimmungen der Abs 2 und 3 bestehen keine verfassungsmäßigen Bedenken (RS0108440).
4
Ein vom Betroffenen geltend gemachter Bedarf für die Schneeräumung und Wegfreihaltung kann nicht berücksichtigt werden, weil diese Tätigkeiten nicht zu den taxativ aufg...