BPGG | Bundespflegegeldgesetz
1. Aufl. 2021
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§ 1 Betreuung
Übersicht
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I. | Allgemeines | ||
II. | Sonstige (nicht tägliche) Körperpflege | ||
III. | Richtwerte (Abs 3) | ||
A. | Allgemeines | ||
B. | An- und Auskleiden | ||
C. | Reinigung bei inkontinenten Patienten | ||
D. | Entleerung und Reinigung des Leibstuhles | ||
E. | Einnehmen von Medikamenten | ||
F. | Anus-praeter-Pflege, Kanülen- oder Sondenpflege, Katheter-Pflege und Einläufe | ||
G. | Mobilitätshilfe im engeren Sinn | ||
IV. | Mindestwerte (Abs 4) | ||
A. | Allgemeines | ||
B. | Tägliche Körperpflege | ||
C. | Zubereitung von Mahlzeiten | ||
D. | Einnehmen von Mahlzeiten | ||
E. | Sondenernährung | ||
F. | Verrichtung der Notdurft | ||
V. | Erschwerniszuschlag für Personen ab 15 Jahren (Abs 6) |
I. Allgemeines
1
Vom Begriff der Betreuung werden nur Handlungen erfasst, die eine unmittelbar drohende Verwahrlosung verhindern (sollen). Es muss sich jeweils um aktuelle Bedürfnisse handeln, die umgehend befriedigt werden müssen, weil sonst in nächster Zukunft die Verwahrlosung des Pflegebedürftigen droht (RS0110811).
2
Die Betreuungsmaßnahmen sind demonstrativ aufgezählt, weshalb auch andere Bedarfslagen im Rahmen des Pflegebedarfes Anerkennung finden können (RS0107533). Wurden durch die EinstV für eine bestimmte Betreuungsverrichtung Pauschalwerte nicht festgele...