Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 23-24, 20. August 2018, Seite 1083

Checkliste für die Satzung gemeinnütziger Rechtsträger

Drohender Verlust von Begünstigungen bei fehlerhafter Satzung

Stefanie Geringer und Bernhard Renner

Häufig scheitert eine steuerliche Begünstigung gemeinnütziger Einrichtungen bereits „an der Wurzel“, weil die Satzung mangelhaft ist. Die folgende Checkliste fasst Muss- und Kann-Bestandteile der Rechtsgrundlage gemeinnütziger Körperschaften zusammen und soll bei der Erstellung, Überprüfung und Überarbeitung von Statuten eine Orientierungshilfe bieten.

1. Anforderungen an die Rechtsgrundlage – es braucht mehr als die (bloße) Kenntnis der BAO

Nach § 34 BAO ist eine Körperschaft nur dann steuerlich begünstigt, wenn sie nach ihrer Rechtsgrundlage und auch nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung („gelebtes Vereinsleben“) ausschließlich und unmittelbar begünstigte (dh gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche) Zwecke verfolgt. Welche Kriterien die gesetzlich erforderliche Rechtsgrundlage eines begünstigten Rechtsträgers im Einzelnen erfüllen muss, lässt sich dabei nur eingeschränkt direkt aus den § 34 bis 47 BAO herauslesen, die bewusst allgemein formuliert und daher auslegungsbedürftig sind. Zudem entsprechen sie zu einem großen Teil der Stammfassung aus dem Jahr 1961, als zB mittlerweile als begünstigt anerkannte Zwecke (zB Umweltschutz) noch kein Thema waren und keiner an die Möglichkeit heutzutage...

Daten werden geladen...