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SWK 23-24, 20. August 2018, Seite 1108

Jahressechstel: Ermittlung

Das Jahressechstel ist bei jeder Auszahlung sonstiger Bezüge nach den Verhältnissen im Zeitpunkt ihres Zufließens zu berechnen. Eine spätere allgemeine Neuberechnung des (begünstigt besteuerten bzw steuerfreien) Jahressechstels unter Einbeziehung der gesamten Jahresbruttobezüge ist gesetzlich nicht vorgesehen. Im Übrigen ist bei der Berechnung des Jahressechstels von den Bruttobezügen auszugehen, weshalb kein Abzug der Sozialversicherung für laufende Bezüge zu erfolgen hat. – (§ 67 EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

( Ro 2017/15/0041)

Rubrik betreut von: Bearbeitet von Markus Achatz (VfGH-Erkenntnisse), Gerhard Gaedke (VwGH-Erkenntnisse), Dietmar Aigner, Gernot Aigner und Michael Tumpel (EuGH-Urteile)
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