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Strafverteidigungskosten
Im Erkenntnis vom , Ro 2016/15/0043, hat der VwGH ausgesprochen, dass EU-Kartellgeldbußen schon vor der Änderung des § 20 Abs 1 Z 5 EStG 1988 und des § 12 Abs 1 Z 4 KStG 1988 mit dem AbgÄG 2011 in der Regel nicht als Betriebsausgaben abziehbar waren, weil es mit dem Strafzweck unvereinbar wäre, im Wege der steuerlichen Entlastung den Pönalcharakter der Strafe zumindest teilweise unwirksam zu machen. Entscheidet sich die Rechtsordnung dazu, die Kartellbildung als ein strafbares Verhalten zu normieren, dann darf das Steuerrecht nicht dazu dienen, die Strafe (für die Inhaber gewinnbringender Unternehmen) zu verringern und so den Strafzweck auszuhebeln. Hingegen kann die Betriebsausgabenqualifikation von Strafverteidigungskosten nicht mit der Begründung versagt werden, dass auf diese Weise der Strafzweck (teilweise) vereitelt würde, denn damit würde dem Abgabengesetz ein über das Strafgesetz hinausgehender Charakter einer Strafnorm beigemessen werden. – (§ 4 Abs 4 EStG 1988), (Abweisung)
( Ra 2017/15/0001; siehe Laudacher, SWK 12/2018, 567)