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Strafverteidigungskosten aufgrund von Kartellbußen der Europäischen Kommission sind abzugsfähig
Kausalzusammenhang mit dem Betrieb erforderlich
Das BFG stellte fest, dass Verteidigungskosten betreffend Geldbußen aus EU-Wettbewerbsverstößen bei Kapitalgesellschaften abzugsfähig sind, weil der Abzug weder aufgrund „nicht normaler Betriebsführung“ noch infolge des Pönalcharakters verweigert werden kann. Der VwGH hat diese Rechtsansicht nunmehr bestätigt: Betrieblich veranlasste Verteidigungskosten sind – ebenso wie die darauf entfallende Vorsteuer – uneingeschränkt abzugsfähig ( Ro 2017/15/0001, Ro 2017/15/0002).
1. Sachverhalt
Bei der Beschwerdeführerin wurde nach Ermittlungen und Hausdurchsuchungen mit Beschluss der EU-Kommission eine Geldbuße (ohne Abschöpfungsbetrag) wegen der Teilnahme an einem Kartell verhängt. Die dafür dotierten Beratungskosten wurden von der Finanzverwaltung nicht anerkannt: Nach herrschender Lehre teilten Rechts- und Beratungskosten bei einem Schuldspruch das Schicksal der ertragsteuerlichen Qualifizierung der Geldbuße, sodass eine betriebliche Veranlassung nicht gegeben sei. Für die vor dem Inkrafttreten des AbgÄG 2011 angefallenen Rechts- und Beratungskosten werde darauf verwiesen, dass auch vor 2011 die Abzugsfähigkeit der Geldbußen der EU-Kommission nicht zugelassen worden sei.