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Grundsteuer: KöR
Ist die den Steuergegenstand benützende Gebietskörperschaft oder öffentlich-rechtliche Körperschaft (Volksschule) nicht zugleich auch Eigentümer des Grundstücks, so tritt die Grundsteuerbefreiung nur ein, wenn der Eigentümer eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist. – (§ 2 Z 7 GrStG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( Ra 2014/16/0032)