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SWK 16, 1. Juni 2016, Seite 775

Qualitätsverbesserung bei Abschlussprüfungen

Am hat das Plenum des Nationalrats mehrheitlich ein Bundesgesetz, mit dem das Unternehmensgesetzbuch, das Aktiengesetz, das GmbH-Gesetz, das SE-Gesetz, das Genossenschaftsgesetz, das Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997, das SCE-Gesetz, das Bankwesengesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, das Sparkassengesetz, das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Unternehmensreorganisationsgesetz, die Insolvenzordnung und das Bundesministeriengesetz 1986 geändert werden (Abschlussprüfungsrechts-Änderungsgesetz 2016 – APRÄG 2016) beschlossen. Vorranginge Ziele sind die Qualitätsverbesserung bei Abschlussprüfungen sowie die Stärkung der Unabhängigkeit der Prüfer.

Was die interne Rotation – den Prüferwechsel innerhalb der beauftragten Wirtschaftsprüferkanzlei – betrifft, legt ein Abänderungsantrag eine Frist von sieben Jahren bei einer gleichzeitigen Cooling-off-Periode von drei Jahren fest. Zu den Eckpunkten des APRÄG 2016 siehe bereits SWK 8/2016, 445.

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