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Zählen Abbrucharbeiten bereits zum Beginn der Errichtung?
Entscheidung: RV/7103063/2014.
Norm: § 28 Abs 38 UStG 1994.
Vor dem durchgeführte Abbrucharbeiten zählen nicht zum Beginn der Errichtung eines Gebäudes iSd § 28 Abs 38 Z 1 UStG. Im Hinblick darauf, dass die tatsächliche Bauausführung erst nach dem begonnen hat, und auf die ebenfalls erst nach dem begonnene Vermietung an eine Versicherung, welche die gemieteten Räumlichkeiten unstrittig für nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze verwendet, ist bereits § 6 Abs 2 letzter Unterabsatz UStG in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl I 2012/22, anzuwenden. Der Beschwerdeführer kann hinsichtlich dieser Vermietungsumsätze nicht auf die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs 1 Z 16 UStG verzichten und ist somit auch nicht zum Abzug der auf die Errichtung entfallenden Vorsteuern berechtigt.