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SWK 13, 5. Mai 2016, Seite 649

Kunst und Kultur: Spendenabsetzbarkeit ab 2016 möglich?

Redaktionsversehen in der aktuellen gesetzlichen Bestimmung

SWK-Leserin Mag. Stefanie Unger, Geschäftsführerin einer Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in Wien, schreibt uns anlässlich der erweiterten Absetzbarkeit von Spenden ab 2016 auch für gemeinnützige Institutionen im Bereich Kunst und Kultur und weist auf ein Redaktionsversehen in § 4a Abs 8 Z 1 lit e EStG hin:

„Ab 2016 haben auch gemeinnützige Institutionen, die im Bereich Kunst und Kultur tätig sind, die Möglichkeit, die Spendenabsetzbarkeit zu beantragen.

Eine wesentliche Voraussetzung, um die Spendenabsetzbarkeit zu erhalten, ist, dass die Auflösungsbestimmungen in den Statuten entsprechend lauten. Die erforderlichen Auflösungsbestimmungen sind in § 4a Abs 8 Z 1 lit e EStG geregelt. In der derzeitigen Fassung dieser gesetzlichen Bestimmung ist angeführt, dass in den Auflösungsbestimmungen als begünstigte Zwecke jene nach § 4a Abs. 2 Z 1 und 3 EStG zu erfassen sind. Allerdings umfassen diese nicht den Bereich Kunst und Kultur gemäß § 4a Abs 2 Z 5 EStG.

Eine Anfrage beim für die Spendenabsetzbarkeit zuständigen Finanzamt Wien 1/23 hat ergeben, dass es sich hierbei um ein Redaktionsversehen in § 4a Abs 8 Z 1 lit e EStG handelt. Die Auflösungsbestimmungen begünstigter Institutionen, die in die Liste der spendenbegünstigten Empfänger aufgenommen werden wollen, haben als begünstigten Zwec...

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