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VwGH zur Rechnungsanschrift
Anmerkungen zum Beitrag von Mario Mayr, SWK 11/2016, 602
Mario Mayr bespricht in SWK 11/2016, 602, das Erkenntnis des 2012/13/0007, und kommt abschließend zum Ergebnis, „die richtige Anschrift im Sinne des § 11 Abs 1 Z 3 lit a und b UStG ist nicht (mehr) zwingend eine solche, an welcher der Unternehmer tatsächlich körperlich ansässig ist. Vielmehr sind auch Domiziladressen ausreichend, wenn der Unternehmer an der angegebenen Anschrift für umsatzsteuerrechtliche Zwecke greifbar ist.“ Nach Ansicht von Mayr läge eine „richtige“ Adresse aber nicht vor, wenn der Unternehmer unter der angegebenen Anschrift nicht oder nicht mehr erreichbar sei, also nicht greifbar wäre. Diese Schlussfolgerung lässt sich aber mE weder aus dem zitierten Erkenntnis des VwGH noch aus der Rechtsprechung des EuGH ableiten, auf die sich der VwGH stützt.
1. Lieferant mit der in der Rechnung angegebenen Anschrift für umsatzsteuerrechtliche Zwecke greifbar
Im dem Erkenntnis zugrunde liegenden Sachverhalt ging es um tatsächlich durchgeführte Lieferungen von Flüssiggas durch eine liechtensteinische Gesellschaft, das in Waggons von Tschechien direkt nach Österreich transportiert wurde. Die liechtensteinische Gesellschaft war beim Finanzamt Graz-Stadt regist...