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SWI 1, Jänner 2018, Seite 40

EuGH: Angabe einer postalischen Anschrift genügt den Rechnungsanforderungen

In seinem Urteil vom , C-374/16 und C-375/16, Geissel und Butin, hatte sich der EuGH mit der Frage zu befassen, ob die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug davon abhängig gemacht werden darf, dass auf der Rechnung die Anschrift angegeben ist, unter der der Rechnungsaussteller seine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Diese Frage stellte sich im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten zum einen zwischen Herrn Rochus Geissel, handelnd als Liquidator der RGEX GmbH i L, und dem Finanzamt Neuss (Deutschland) sowie zum anderen zwischen dem Finanzamt Bergisch Gladbach S. 41(Deutschland) und Herrn Igor Butin über die Weigerung dieser Finanzämter, den Abzug der entrichteten Vorsteuerbeträge aus Rechnungen zu gewähren, auf denen die Anschrift angegeben ist, unter der der Rechnungsaussteller zwar postalisch zu erreichen ist, jedoch keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt.

In der Rechtssache C-374/16 geht es um die RGEX, eine GmbH, die im Jahr 2008, dem Streitjahr des Ausgangsrechtsstreits, mit Kraftfahrzeugen handelte. Die im Dezember 2007 gegründete Gesellschaft befindet sich seit 2015 in Liquidation. Der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer der Gesellschaft, Herr Geissel, vertritt sie seitdem als ...

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