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OGH vom 11.03.2014, 11Os51/13d

OGH vom 11.03.2014, 11Os51/13d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Sattlberger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dr. Hans-Jörg M***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Dr. Hans-Jörg M*****, Mag. Gert X***** und Dr. Josef Ma***** sowie die Berufungen des Angeklagten Dr. Dietrich B***** und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom , GZ 14 Hv 42/12y 273, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin Dr. Geymeyer, der Angeklagten Dr. Hans Jörg M*****, Mag. Gert X*****, Dr. Josef Ma***** und Dr. Dietrich B*****, ihrer Verteidiger Mag. Nemec, Dr. Murko, Mag. Todor-Kostic und Univ. Prof. Dr. Soyer sowie des Privatbeteiligtenvertreters Dr. Endl zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.

Den Berufungen der Angeklagten Dr. M***** und der Staatsanwaltschaft gegen den Strafausspruch wird nicht Folge gegeben.

Der Berufung des Angeklagten Mag. X***** gegen den Strafausspruch wird mit der Maßgabe nicht Folge gegeben, dass es sich bei der ausgesprochen Freiheitsstrafe um eine Zusatzstrafe zu der über ihn mit Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom , AZ 15 Hv 192/10m, verhängten Freiheitsstrafe handelt.

Der Berufung des Angeklagten Dr. Ma***** gegen den Strafausspruch wird Folge gegeben und die verhängte Freiheitsstrafe auf viereinhalb Jahre herabgesetzt.

Der Berufung des Angeklagten Dr. B***** gegen den Strafausspruch wird dahin Folge gegeben, dass der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe 2 ½ (zweieinhalb) Jahre beträgt.

In teilweiser Stattgebung der Berufungen der Angeklagten Dr. M***** und Dr. Ma***** wegen der Aussprüche über die privatrechtlichen Ansprüche wird das angefochtene Urteil insoweit dahin abgeändert, dass es zu lauten hat:

1. Dr. M*****, Dr. Ma***** und Dr. B***** sind zur ungeteilten Hand schuldig, der Kärntner Landes- und Hypothekenbankholding binnen 14 Tagen 4.716.543,94 Euro samt 4 % Zinsen aus 4.200.000 Euro vom bis , samt 4 % Zinsen aus 5.700.000 Euro vom bis und samt 4 % Zinsen aus 4.716.543,94 Euro seit zu zahlen;

2. Dr. M***** und Dr. Ma***** sind darüber hinaus zur ungeteilten Hand schuldig, der Kä***** binnen 14 Tagen weitere 48.650 Euro samt 4 % Zinsen seit zu zahlen.

Das weitere Privatbeteiligtenbegehren wird auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

Der Berufung des Angeklagten Mag. X***** gegen den Privatbeteiligtenzuspruch wird Folge gegeben, der ihn betreffende Zuspruch aufgehoben und die Anschlusserklärung zurückgewiesen.

Den Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Dr. Hans Jörg M***** und Mag. Gert X***** jeweils des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB (1), Dr. Josef Ma***** des Verbrechens der Untreue nach §§ 12 zweiter Fall, 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB (2) sowie Dr. Dietrich B***** des Verbrechens der Untreue nach §§ 12 dritter Fall, 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB (3) schuldig erkannt.

Danach haben in Klagenfurt

(1) Dr. Hans Jörg M***** und Mag. Gert X***** in einverständlichem Zusammenwirken die ihnen als Vorstandsmitgliedern der „Kä*****“ (K*****) eingeräumte Befugnis, über das Vermögen dieser Gesellschaft zu verfügen, wissentlich missbraucht und dieser dadurch einen 50.000 Euro übersteigenden Vermögensnachteil von 5.748.650 Euro zugefügt, indem sie unter Missachtung der sich aus § 6 Abs 3 des Kärntner Landesholding-Gesetzes (K LHG) und aus § 1009 ABGB ergebenden Verpflichtungen, das Unternehmen im Interesse des Landes Kärnten unter Beachtung volkswirtschaftlicher Gesichtspunkte nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen und ihrem Machtgeber den größtmöglichen Nutzen zu verschaffen,

(a) für die K***** mit Vertrag vom für die im Auftrag des Dr. Josef Ma***** und des Dr. Jörg H***** von 23. April bis von Dr. Dietrich B***** im Vorfeld des Verkaufs von Anteilen der K***** an der „H*****“ an die B*****bank erbrachten Leistungen in einem tatsächlichen Wert von maximal 300.000 Euro rechtsgrundlos einen Betrag von 5.700.000 Euro anerkannten und an Dr. Dietrich B***** am 4. August (richtig Juni siehe US 47, 70) 2008 einen Betrag von 4.500.000 Euro und am einen Betrag von 1.500.000 Euro aus Mitteln der K***** überwiesen,

(b) zur Verschleierung der Vermögensschädigung und um den zu a) beschriebenen Taten den Anschein der Korrektheit zu verleihen, von Februar 2008 bis März 2008 sechs Gutachten im Gesamtwert von 48.650 Euro in Auftrag gaben;

(2) Dr. Josef Ma***** von Februar 2008 bis den Dr. Hans Jörg M***** und Mag. Gert X***** durch wiederholte Aufforderungen, Zahlungen von insgesamt 6 Mio Euro aus dem Vermögen der K***** an Dr. Dietrich B***** zu leisten und Gefälligkeitsgutachten einzuholen, zur Ausführung der zu 1) beschriebenen strafbaren Handlung bestimmt, wobei er den vorsätzlichen Fehlgebrauch der Befugnis durch die genannten Vorstände der K***** für gewiss hielt und mit dem Vorsatz handelte, der genannten Gesellschaft einen 50.000 Euro übersteigenden Vermögensnachteil von 5,748.650 Euro zuzufügen;

(3) Dr. Dietrich B***** zur Ausführung der zu 1a) beschriebenen strafbaren Handlung dadurch beigetragen, dass er am als Bestätigung der seinerzeitigen mündlichen Auftragserteilung den „Gegenbrief vom April 2007“ verfasste und unterfertigte und im Wissen, dass seine im Vorfeld des Verkaufs von Anteilen der K***** an der H***** International AG an die B*****bank erbrachten Leistungen maximal einen Wert von 300.000 Euro darstellten, am 28. April dafür einen Betrag von 6 Mio Euro forderte, eine Rechnung darüber an die K***** stellte und Zahlungen vom (über 4,5 Mio Euro) und (über 1,5 Mio Euro) entgegennahm, wobei er den vorsätzlichen Fehlgebrauch der Befugnis durch Dr. Hans-Jörg M***** und Mag. Gert X***** für gewiss hielt und mit dem Vorsatz handelte, der K***** einen 50.000 Euro übersteigenden Vermögensnachteil zuzufügen.

Rechtliche Beurteilung

Ihre dagegen ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerden stützen Dr. M***** auf Z 1, 3, 4, 5, 5a und 9 lit a, Mag. X***** auf Z 3, 4, 5, 5a, 9 lit a und b sowie Dr. Ma***** auf Z 1, 1a, 3, 4, 5, 9 lit a und b sowie 10 jeweils des § 281 Abs 1 StPO. Berechtigung kommt ihnen nicht zu.

Zur Vermeidung von Wiederholungen und Verweisen erfolgt die Erledigung der über weite Strecken gleichgerichtet argumentierenden Nichtigkeitsbeschwerden gemeinsam. Grundsätzlich ist zu den Rechtsmitteln festzuhalten, dass in die Breite getretene Urteilseinwände dadurch nicht an Stärke gewinnen (zuletzt 11 Os 101/13g).

Zu den Besetzungsrügen (Z 1):

Die Beschwerde des Angeklagten Dr. Ma***** spricht mit ihrem präambelhaften Vorbringen zur Rolle eines vom Gericht als Sachverständigen beigezogenen deutschen Rechtsanwalts und der substratlosen Kritik (zu deren Unbeachtlichkeit Ratz , WK-StPO § 281 Rz 132) an „exzessiver Beteiligung der Medien und Öffentlichkeit“ am gegenständlichen Strafverfahren sowie an der Berichterstattung durch Printmedien, wonach „in offensichtlichem parteipolitischen Interesse ausschließlich Belastendes berichtet und alles Entlastende auf Basis der Beweisergebnisse bewusst verschwiegen“ worden sei, keinen Besetzungsfehler des Schöffengerichts an.

Gleiches gilt für die aus (nicht näher bezeichneter) „aktueller Berichterstattung in den Medien“ abgeleitete Behauptung, dass der Vorsitzende die Beschwerdeführer von Vornherein für unglaubwürdig gehalten hätte sowie für das Vorbringen zur medialen Beeinflussung der Laienrichter durch eine Schlagzeile des Inhalts: „ B*****-Richter hofft noch auf Geständnisse “ (vgl 13 Os 43/98 und erneut Ratz , WK-StPO § 281 Rz 132).

Soweit der Angeklagte Dr. Ma***** eine Ausgeschlossenheit des Vorsitzenden im Sinn des § 43 Abs 1 Z 3 StPO wegen dessen „ständiger Hinweise auf den Milderungsgrund eines Geständnisses“ erblickt, fehlt ihm die erforderliche Rechtsmittellegitimation. Dieser nach den Rechtsmittelausführungen „insbesondere in der Hauptverhandlung am “ wahrgenommene Umstand wurde nämlich erst am Beginn der Hauptverhandlung am (ON 246 S 2) und somit verspätet gerügt (zur unmittelbar nach Kenntniserlangung einsetzenden Rügeobliegenheit vgl Hager/Meller/Hetlinger , Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung 3 , 21).

Der weiteren Beschwerdeargumentation zuwider vermag der Oberste Gerichtshof auch den Ausschlussgrund des § 43 Abs 1 Z 3 StPO in Betreff der als tendenziös kritisierten Prozessberichterstattung zweier Tageszeitungen am (vgl Beilagenmappe ./LIV) und angeblich vom Vorsitzenden getätigten Presseäußerungen nicht auszumachen (RIS-Justiz RS0125767; Ratz , WK-StPO § 281 Rz 34 und 132). Einschätzungen der Beweislage durch die Medien im laufenden Verfahren, derartigen Interpretationen von Auskünften über den Verfahrensverlauf sowie allfälligen, zu den jeweiligen Presseartikeln führenden Informationen der gerichtlichen Medienstelle fehlen nämlich die Eignung, die volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit erkennender Richter in Zweifel zu ziehen, läge es doch sonst in der Hand Dritter, beliebig auf die Gerichtsbesetzung Einfluss zu nehmen und damit das Verfassungsgebot des Art 83 Abs 2 B-VG und die darauf beruhenden Besetzungsvorschriften der StPO zu unterlaufen.

Der Behauptung, der Vorsitzende hätte gegenüber einer Tageszeitung erwähnt: „Geständig ist bisher nur B*****, dass € 6 Millionen Honorar an Leistungen im Zuge des Verkaufs H*****-Bank an die B***** LB zu viel waren“ (…) „das muss auch den anderen bewusst gewesen sein, sagte er“ , mangelt es an Beweissubstrat. Die in diesem Artikel enthaltenen Mutmaßungen über den Wissensstand der anderen Angeklagten beziehen sich schon nach dem Textzusammenhang nicht auf eine Äußerung des Vorsitzenden, sondern auf eine solche des Angeklagten Dr. B*****. Dies ergibt sich einerseits daraus, dass dieses Zitat in einem eigenen, das Aussageverhalten des Angeklagten B***** in der Hauptverhandlung betreffenden Absatz enthalten ist und diese Textpassage andererseits auch mit den Angaben des Angeklagten Dr. B***** in der öffentlichen Hauptverhandlung am inhaltlich übereinstimmt (vgl ON 225 S 6). Somit ist von bloßer Prozessberichterstattung durch den Artikelverfasser auszugehen, weshalb sich auch kein Anhaltspunkt dafür ergibt, an der inhaltlichen Richtigkeit der im Urteil enthaltenen Stellungnahme des Vorsitzenden, wonach er „zu keinem Zeitpunkt Informationen über das Verfahren oder gar Einschätzungen über die Beweislage an Medien kommuniziert“ habe (US 70), zu zweifeln.

Die weitere Argumentation, wonach der Vorsitzende im Jahr 2005 als richterlicher Standesvertreter einen Rechtsstreit mit Dr. Jörg Ha***** geführt habe, ist ebenso wenig geeignet, aus Sicht eines verständig würdigenden objektiven Beurteilers ( Lässig , WK-StPO § 43 Rz 10 ff) die volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Frage zu stellen wie das Vorbringen, Mag. He***** habe zwischen 1997 und 2003 „beabsichtigt“, auf einem Listenplatz der Sozialdemokratischen Partei Österreichs für den Gemeinderat zu kandidieren und sei derzeit für einen solchen Listenplatz im Gespräch. Aus der Ausübung verfassungsrechtlich gewährleisteter Rechte (vgl Art 7 Abs 4 B-VG) allein kann Befangenheit im Sinn des § 43 Abs 1 Z 3 StPO nicht abgeleitet werden.

Zur Rüge fehlender Verteidigung (Z 1a):

Dazu bringt Dr. Ma***** vor, seine Verteidigerin sei aufgrund der belastenden Angaben des Angeklagten Dr. B***** in der Hauptverhandlung am (ON 225 S 2 ff), die auch den Vorwurf der Beteiligung an den in Rede stehenden strafbaren Handlungen des Angeklagten Dr. Ma***** enthielten, „materiell“ ausgeschlossen gewesen, weshalb die Hauptverhandlung an diesem Tag nur nach jedoch unterbliebener Bestellung eines neuen Verteidigers hätte fortgesetzt werden dürfen. Der Beschwerdeführer übersieht jedoch, dass ein Ausschluss von der Verteidigung gemäß § 60 Abs 1 erster Satz StPO erst ab wiederum Verfahrensanhängigkeit gegenüber dem Verteidiger (§ 1 Abs 2 StPO) voraussetzender Beschlussfassung durch das Gericht (§ 60 Abs 2 erster Satz StPO) in Betracht kommt (vgl Achammer , WK StPO § 60 Rz 16), was der Beschwerdeführer mit Recht gar nicht vorbringt.

Zu den Verfahrensrügen (Z 3 und 4):

Der behauptete Verstoß gegen § 155 Abs 1 Z 2 StPO (Z 3) wegen unterbliebener Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht der Zeugen Mag. D***** und Mag. R***** aufgrund ihrer Funktionen als Bedienstete nach dem Kärntner Landesvertragsbediensteten-Gesetzes liegt nicht vor. Das Gericht hat bei der Anwendung dieser Bestimmung vorweg zu prüfen, ob nach dem Gegenstand der Zeugenaussage des Beamten eine Verpflichtung zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit überhaupt vorliegt. Denn nicht alles, worüber ein Beamter als Zeuge gehört werden soll, fällt unter das Amtsgeheimnis im Sinn des in Rede stehenden Vernehmungsverbots (vgl RIS-Justiz RS0097797). Vielmehr sind Vertragsbedienstete (nur) über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist, gegenüber jedermann, dem er über solche Tatsachen nicht eine amtliche Mitteilung zu machen hat, zur Verschwiegenheit verpflichtet (§ 16 Abs 1 Kärntner Landesvertragsbediensteten-Gesetz). Ausgehend davon machen aber die Beschwerdeführer die im Übrigen auch den Inhalt des angeblich zu Unrecht preisgegebenen Amtsgeheimnisses nicht deutlich und bestimmt bezeichnen (§§ 285a Z 2, 285d Abs 1 StPO) nicht klar, aus welchem Grund nicht näher konkretisierte „Wahrnehmungen“ der Zeugen Mag. D***** und Mag. R***** „bei dienstlichen Besprechungen am 4., 5. und “ derartige Umstände und Angelegenheiten betreffen sollen, dass das Interesse einer geordneten Strafrechtspflege dagegen zurückzutreten hätte (vgl Kirchbacher , WK-StPO § 155 Rz 16).

Der am vom Angeklagten Dr. M***** gestellte Antrag, „von einer Verlesung des Gutachtens von Prof. Dr. Frank S***** abzusehen, diesen dem Verfahren nicht beizuziehen und ihm keine Gelegenheit zur Erörterung seines Gutachtens einzuräumen“ (ON 222/28 S 4 f), dem sich die Angeklagten Mag. X***** und Dr. Ma***** angeschlossen haben, wurde ohne Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten abgewiesen (ON 222/28 S 9). Das dazu gebotene und nach Gutachtenserstattung in der Hauptverhandlung vom ergänzte (ON 247/30 S 20 ff) Vorbringen, der Sachverständige sei im Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft bestellt worden, solcherart ein „(Belastungs-)Zeuge der Anklage“, weshalb seine Beiziehung bzw eine auf § 126 Abs 4 letzter Satz StPO gegründete Ablehnung des Antrags Art 6 MRK widerspreche, Prof. Dr. S***** habe im Ermittlungsverfahren Beweiswürdigungs- und Rechtsfragen beantwortet, was ebenfalls eine Befangenheit begründe und sei als deutscher Rechtsanwalt und Rechtsprofessor in der Frage der Angemessenheit des vom Viertangeklagten verzeichneten Honorars unzureichend befähigt, vermochte zunächst die behauptete fehlende fachliche Qualifikation des befassten Sachverständigen nicht aufzuzeigen (vgl Hinterhofer , WK StPO § 126 Rz 68). Nach Erstattung von Befund und Gutachten (ON 247/30 S 5 ff) war die auf eine mangelhafte Sachkunde gegründete Einwendung gegen Prof. Dr. S***** zufolge der Spezialregelung des § 127 Abs 3 erster Satz StPO ohnedies nicht mehr zulässig (RIS-Justiz RS0126626).

Soweit die Nichtigkeitswerber unter Berufung auf den für das Jahr 2011 erstatteten Tätigkeitsbericht des Obersten Gerichtshofs (AZ 1 Präs. 1001 1158/12y S 45 f) sowie Stimmen aus dem Schrifttum ( Moringer , Der Sachverständige in Wirtschaftsstrafsachen und Probleme der Sicherung eines fairen Verfahrens, in FS Miklau [2006] 353 ff; Ratz , Zur Reform der Hauptverhandlung und des Rechtsmittelverfahrens, ÖJZ 2010, 387 ff; ders , Der Oberste Gerichtshof in Österreich als Grundrechtsgericht, AnwBl 2013, 277 [ ders anders aber in WK-StPO § 281 Rz 370]; Wess , Der Sachverständige im Strafprozess, Fragestellung im Geschworenenverfahren und Urteilsangleichung, JBl 2013, 66; Ehrbar , Der Kampf um Sachverständigengutachten in Wirtschaftsstrafprozessen, JSt 2012, 16; Stuefer , Wirtschaftsstrafrecht aktuell: Das Rad nicht rückwärts drehen Zur Frage der Bestellung von Sachverständigen im Strafverfahren, JSt 2012, 71; Todor Kostic , Sachverständigenbeweis und Sachverständigenauswahl, AnwBl 2011, 132 ff) „ein Spannungsverhältnis zu Art 6 Abs 3 lit d MRK“ orten und einwenden, bereits aus dem Umstand, dass im Hauptverfahren eben jener Sachverständige beigezogen wird, der bereits im Ermittlungsverfahren (und solcherart infolge Bestellung durch die Staatsanwaltschaft) tätig war, ergebe sich der Anschein seiner Befangenheit, regen sie auch eine Antragstellung gemäß Art 89 Abs 2 zweiter Satz B VG an den Verfassungsgerichtshof an, zumal es ihnen § 126 Abs 4 letzter Satz StPO verwehre, den auf diesen Umstand gegründeten Einwand der Befangenheit zu erheben.

Für eine Antragstellung besteht wie der Oberste Gerichtshof wiederholt dargestellt hat (12 Os 90/13x, 14 Os 2/12v, 12 Os 115/12x, 13 Os 141/11a) keine Veranlassung.

Nach § 126 Abs 4 letzter Satz StPO kann im Hauptverfahren die Befangenheit eines Sachverständigen nicht bloß mit der Begründung geltend gemacht werden, dass er bereits im Ermittlungsverfahren tätig gewesen ist. Es kommt damit also auf die Tätigkeit im Vorverfahren an, nicht aber auf die Tatsache, ob er von der Staatsanwaltschaft oder vom Gericht (§§ 104, 105 StPO) bestellt wurde, worauf das Antragsvorbringen aber abzielte.

Diese Bestimmung soll zunächst nur verhindern, dass in jedem Verfahren trotz unveränderter Sachlage zwei verschiedene Sachverständige herangezogen werden müssen, nämlich einer im Ermittlungsverfahren und ein anderer im Hauptverfahren. Das würde das Verfahren nämlich nur verzögern. In vielen Fällen wäre die Einholung einer weiteren Expertise gar nicht mehr möglich, weil etwa die zu untersuchenden Materialien bereits verbraucht wurden oder weil wegen der vergangenen Zeit Spuren nicht mehr vorhanden sind.

Die von der MRK geforderte und von den Antragstellerin angesprochene Neutralität des Sachverständigen aber ist im österreichischen Strafprozess durch zahlreiche Bestimmungen gewährleistet und abgesichert:

Der Sachverständige ist nach der geltenden Rechtslage zur Objektivität gegenüber den Verfahrensparteien verpflichtet und hat sowohl Befundaufnahme als auch Gutachtenserstattung nur nach den Regeln seiner Wissenschaft vorzunehmen (§§ 125 Z 1, 126 Abs 1 und Abs 2 StPO).

Der Sachverständige ist organisatorisch von der Staatsanwaltschaft getrennt.

Der Sachverständige erhält seine Gebühren ungeachtet vom Verfahrensausgang (§ 25 GebAG).

Grundsätzlich sind nicht beliebige, sondern in eine Sachverständigen-Liste eingetragene Personen (§ 2 Abs 1 SDG) zu bestellen, die schon deswegen über die erforderliche Fachkenntnis und Objektivität verfügen (RV Strafprozessreformgesetz 25 BlgNR 22. GP 176).

Gegen die Bestellung können vom Beschuldigten Einwände erhoben werden; die Entscheidung über die Ablehnung des Sachverständigen unterliegt auch im Ermittlungsverfahren der gerichtlichen Kontrolle (§§ 106 ff StPO).

Die Entlohnung des Sachverständigen erfolgt immer von der öffentlichen Hand. Erhebt der Beschuldigte im Ermittlungsverfahren Einspruch gegen die von der Staatsanwaltschaft festgesetzten Gebühren, bestimmt diese ein Richter nach dem GebAG.

Die Befund- und Gutachtenswahrheit wird durch Befangenheitsbestimmungen (§ 126 Abs 4 erster Satz StPO), vor allem aber auch durch die Strafnorm der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und Abs 4 StGB abgesichert.

Der Beschuldigte hat auch im Ermittlungsverfahren das Recht, den Sachverständigen mit seinem Standpunkt zu befassen und sich dabei von Privatsachverständigen unterstützen zu lassen ( Riffel , RZ 2013, 242).

Wird von der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren ein Gutachten zur Erkundungsbeweisführung in Auftrag gegeben, steht es dem Beschuldigten frei, entsprechende Anträge auf Ergänzung der Fragestellung an den Experten zu erwirken. Dabei ist der Beschuldigte zwar grundsätzlich an die Bestimmung des § 55 StPO gebunden, seine Anträge auf Erkundungsbeweise, die den Formalanforderungen nicht genügen, verfallen aber nicht a priori der Ablehnung, sondern entfalten eine prozessuale Wirkung weil darin ein Antrag zu sehen ist, der Pflicht zur amtswegigen Sachverhaltsaufklärung in einem bestimmten Bereich nachzukommen ( Schmoller , WK StPO § 55 Rz 35 ff). Sowohl gegen die Ablehnung seines Beweisantrags als auch gegen einen Vorbehalt der Beweisführung für die Hauptverhandlung steht dem Beschuldigten ein Einspruch wegen Rechtsverletzung an das Gericht nach § 106 StPO zu.

Wird eine Anklage erhoben, kann der Beschuldigte das Anklagesubstrat, damit auch das dazu beitragende Gutachten des von der Staatsanwaltschaft bestellten Experten, gegebenenfalls unterstützt von einem Privatsachverständigen mittels Anklageeinspruchs gerichtlich prüfen lassen ( Riffel , RZ 2013, 242).

Wenn der im Vorverfahren tätig gewesene Experte auch im Hauptverfahren zum Sachverständigen bestellt wird, steht es dem Angeklagten frei, gegründete Einwände gegen die Person zu erheben und Befangenheitsgründe geltend zu machen. § 126 Abs 4 letzter Satz StPO stellt nur auf das Tätigwerden im Vorverfahren ab, steht aber der Geltendmachung von Befangenheitsgründen, die sich etwa aus einem persönlichen oder dienstlichen Naheverhältnis zwischen dem bestellten Experten und dem bearbeitenden Staatsanwalt ergeben könnten, nicht entgegen.

In der Hauptverhandlung steht dem Angeklagten und seinem Verteidiger neben den Einwänden anlässlich der Bestellung des Sachverständigen das Recht zu, diesen ausführlich zu befragen. Darauf können sie sich durch das Studium von ihnen eingeholter Privatgutachten vorbereiten. Überdies ist es ihnen gestattet, die Privatsachverständigen als Hilfe bei der Befragung in der Hauptverhandlung beizuziehen. Gelingt es dadurch, dem Sachverständigen einen mangelhaften oder widersprechenden Befund oder ein solches Gutachten nachzuweisen und kann der Sachverständige die Mängel nicht aufklären, ist das Gericht verpflichtet einen weiteren Experten beizuziehen (§ 127 Abs 3 erster Satz StPO: „... ist ...“).

Nach der Strafprozessordnung ist die Staatsanwaltschaft auch im Hauptverfahren zur Objektivität verpflichtet. Sie hat daher anlässlich der Anklageerhebung alle im Vorverfahren gewonnenen Beweise, sowohl belastende als auch entlastende Umstände, vollständig dem Gericht vorzulegen und auch im Hauptverfahren darauf hinzuwirken, dass die Wahrheit objektiv erforscht und alle für und wider den Angeklagten sprechenden Tatsachen aufgeklärt werden. Diese Verpflichtung trifft die Staatsanwaltschaft ganz besonders dann, wenn der Angeklagte unvertreten ist oder wenn eine Unzukömmlichkeit in der Verteidigung offenbar wird. Selbst nach Urteilsfällung ist die Staatsanwaltschaft nicht nur berechtigt, sondern im Hinblick auf § 3 StPO sogar verpflichtet auch zugunsten des Angeklagten Rechtsmittel zu ergreifen, wenn dies erforderlich ist, um dem Verurteilten weiteren Rechtsschutz zukommen zu lassen. Bedenkt man nun die Rolle der Staatsanwaltschaft im Hauptverfahren unter diesem aus dem Gesetz abgeleiteten Aspekt sowie die bereits angeführten Rechte des Angeklagten in der Hauptverhandlung zur Befragung des Gutachters, bestehen tatsächlich keine Bedenken im Hinblick auf die Waffengleichheit der im Verfahren Beteiligten.

Die Vollversammlung des Obersten Gerichtshofs hat im Rahmen des Tätigkeitsberichts für das Jahr 2011 die Anregung an den Gesetzgeber erhoben, die Strafprozessordnung dahin zu ändern, dass auch im Vorverfahren der Sachverständige nicht von der Staatsanwaltschaft bestellt werden soll, sondern vom Gericht.

Abgesehen davon, dass es sich beim Beschluss der Vollversammlung nur um eine rechtspolitische Anregung im Sinne einer Petition handelt, entfalten Beschlüsse der Vollversammlung keine Bindungswirkung für die Rechtsprechung (Art 87 Abs 1 B VG).

Vorliegend wurde den Angeklagten anlässlich der Bestellung des Sachverständigen Prof. Dr. Frank S***** durch die Staatsanwaltschaft Klagenfurt im Ermittlungsverfahren (ON 64/11) durchaus Gelegenheit geboten, gemäß § 126 Abs 3 StPO begründete Einwände gegen seine Person zu erheben (ON 1 S 11) und damit die eigene Rechtsposition bei der Auswahl des zu befassenden Experten zu wahren, wovon sie aber keinen Gebrauch machten (dazu Ratz , WK-StPO § 281 Rz 370; ders , Zur Reform der Hauptverhandlung und des Rechtsmittelverfahrens, ÖJZ 2010, 387 ff [394 f]).

Im Hauptverfahren wurde Prof. Dr. S***** nicht „vom Ankläger“, sondern durch Ladung vom Vorsitzenden des Schöffengerichts ( Hinterhofer , WK-StPO § 126 Rz 40 ff) beigezogen (vgl Verfügung vom in ON 1; ON 222/28 S 9) und auch nur vom Gericht zur Gutachtenserstattung aufgefordert (ON 247/29 S 5), weshalb der Genannte nicht als einer Partei des Verfahrens „zugehörig“ (13 Os 141/11a), sondern mit Blick auf die seine Objektivität sichernden Bestimmungen als unabhängiger Sachverständiger zu betrachten ist, der dem Gericht besonderes Fachwissen substituiert (§ 126 Abs 1 erster Satz StPO). Überdies wurde offenbar bewusst sowohl von der Staatsanwaltschaft im Vorverfahren als auch vom Gericht im Hauptverfahren eine Person zum Sachverständigen bestellt, die in Österreich weder wohnhaft noch tätig ist, um eine allfällige parteipolitische Verbindung von vornherein auszuschließen.

Die Ablehnung des Sachverständigen Prof. Dr. S*****, welche die Antragsteller nicht ausschließlich auf dessen Tätigkeit im Vorverfahren, sondern insbesondere auf seine Bestellung durch die Staatsanwaltschaft und mehrere weitere Umstände gestützt haben (ON 247/30 S 20 ff), hat das Erstgericht nicht im Sinn des § 126 Abs 4 zweiter Satz StPO als unzulässig zurückgewiesen (vgl RV 25 BlgNR XXIV. GP 176 ff), sondern meritorisch behandelt, wobei es im Übrigen zu Recht zur Auffassung gelangte (ON 222/28 S 9), dass „auf Basis des Akteninhaltes und der bisherigen Ergebnisse des Beweisverfahrens keine Gründe für eine Befangenheit des Sachverständigen vorliegen“.

Dass der in Deutschland als Rechtsprofessor tätige Sachverständige Prof. Dr. S***** im konkreten Ermittlungsverfahren nach telefonischer Zusicherung der Gutachtenserstattung und anschließender Aktenübermittlung eine zentrale Beweisfrage über Auftrag der Staatsanwaltschaft als Leiterin des Ermittlungsverfahrens (§ 20 Abs 1 StPO) beantwortet (selbst aber keine weiteren Erhebungstätigkeit entfaltet [vgl 12 Os 90/13x]) und dafür nach Maßgabe des Gesetzes (§§ 23a, 24 ff, 52 GebAG) Sachverständigengebühren aus Amtsgeldern beansprucht hat, bedeutet noch keine wie immer geartete Abhängigkeit oder ein sonstiges, nur dem Anschein der Objektivität abträgliches Naheverhältnis des Sachverständigen zur Anklagebehörde ( Hinterhofer , WK StPO § 126 Rz 56; 13 Os 141/11a; Krause in Löwe-Rosenberg , GK StPO 26 § 74 Rz 12). Werden gegen die verzeichneten Gebühren vom Beschuldigten Einwendungen erhoben, kommt die Bestimmung und die Auszahlung nicht mehr der Staatsanwaltschaft, sondern dem Gericht zu (§ 52 Abs 3 iVm § 39 ff GebAG). Ein solches, dem Anschein der Objektivität abträgliches Naheverhältnis des Sachverständigen zum öffentlichen Ankläger hätte sich vielmehr erst bei Hinzutreten weiterer fallaktuell nicht substanziierter Umstände erschließen lassen.

Aus der bloßen Vorbefasstheit im Ermittlungsverfahren bot sich indes noch kein Hinweis auf eine beim Gerichtssachverständigen vorliegende Beeinträchtigung der unparteilichen Beurteilung durch sachfremde psychologische Motive (vgl etwa zur deutschen Rechtslage: Krause in Löwe-Rosenberg , GK-StPO 26 § 74 Rz 9 und 12) bzw ein sonstiger Anhaltspunkt, dem die Eignung zukäme, aus objektiver Sicht, dh bei einem verständig wertenden objektiven Beurteiler, die volle Unbefangenheit des Sachverständigen in Zweifel zu ziehen (vgl RIS-Justiz RS0098146, RS0106258, RS0098175).

Bei Erstattung des Gutachtens in der Hauptverhandlung wurde den Beteiligten dem Prinzip der Waffengleichheit folgend ausreichende, angemessene und gleiche Gelegenheit eingeräumt, zum Sachverständigenbeweis Stellung zu nehmen, ohne dass die Angeklagten gegenüber dem Staatsanwalt benachteiligt wurden (vgl Frowein/Peukert MRK³ Art 6 Rz 114, 147 ff und die dort behandelten Entscheidungen des EGMR vom , Brandstetter/Österreich , und vom , Bönisch/Österreich ; 15 Os 95/10z): Jene Problempunkte, die sich auf die Methodik und das Ergebnis der Expertise bezogen, konnten die Angeklagten und ihre Verteidiger im Rahmen der Fragestellung gemäß § 249 Abs 3 StPO erörtern und vom Sachverständigen beantworten lassen. Da Prof. Dr. S***** während der Hauptverhandlung vom über zweieinhalb Stunden zur Verfügung stand (ON 247/29 S 5 ff), war ausreichend Gelegenheit (vgl EGMR vom C.B./Österreich , NLMR 2/2013 EGMR), dessen Expertise anhand der durch eigene Privatgutachten aufgezeigten Problemfelder zu hinterfragen, die dagegen erhobenen Kritikpunkte und überdies auch allfällige Indizien aufzuzeigen, die Zweifel an seiner Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit hätten aufkommen lassen können ( Hinterhofer , WK-StPO § 126 Rz 51; Ratz , WK-StPO § 281 Rz 371).

Da die Strafprozessordnung nur eine Ausführung der Beschwerdegründe kennt ( Ratz , WK StPO § 285 Rz 6) war auf die vom Angeklagten Dr. Ma***** eingebrachte „Ergänzung der Äußerung“, die inhaltlich eine Erweiterung und eine prozessual verspätete Fundierung der Argumentation zum Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 4 StPO darstellt, keine Rücksicht zu nehmen.

Im Übrigen ist dazu jedoch festzuhalten:

Die Telefonate und der E Mailverkehr zwischen der Staatsanwaltschaft Klagenfurt und Prof. Dr. S***** vor Gutachtenserstattung diente nur dazu, abzuklären, ob und unter welchen Bedingungen der Experte bereit war, ein Gutachten zu erstatten (vgl ON 63). Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft Klagenfurt vom wurde schließlich Prof. Dr. S***** zum Sachverständigen bestellt und ihm aufgetragen, ein Gutachten zu zwei genau festgelegten Fragen zu erstatten (ON 64). Dazu wurde dem Experten nicht nur von der Staatsanwaltschaft ausgewählte Teile des Akts, sondern die gesamten Ermittlungsergebnisse zur Verfügung gestellt, wodurch es ihm erst ermöglicht wurde, alle für und wider die Themen des Gutachtens sprechenden Umstände zu berücksichtigen. Zudem lieferte die Staatsanwaltschaft dem Sachverständigen am 20. September und 6. Oktober die von den Verteidigern vorgelegten Privatgutachten und die inzwischen weiter vorliegenden Erhebungsergebnisse nach (ON 118, 130), damit auch diese bei der Expertise beachtet werden konnten. Aus diesen Umständen eine eigenständige Ermittlungstätigkeit des Sachverständigen abzuleiten, ist für den Obersten Gerichtshof nicht nachvollziehbar (vgl 12 Os 90/13x).

Völlig aktenwidrig ist schließlich die Behauptung, das Erstgericht habe sich zur Höhe des Dr. B***** zustehenden Honorars ausschließlich auf das Gutachten des Sachverständigen gestützt, sind die Tatrichter doch überwiegend dem Geständnis des Angeklagten Dr. B***** gefolgt (angemessenes Honorar laut Geständnis und Feststellungen des Erstgerichts: 300.000 Euro, nach dem Gutachten nur 200.000 Euro plus USt ds 240.000 Euro).

Inwieweit sich aus dem erst in der Beschwerde des Angeklagten Dr. Ma***** relevierten Umstand, dass der Sachverständige Prof. Dr. S***** das Gericht vom Inhalt eines in Deutschland geführten Verfahrens in Kenntnis gesetzt haben soll, Anhaltspunkte für dessen Befangenheit ergeben sollten, entbehrt von vornherein einer Darlegung.

Die von sämtlichen Nichtigkeitswerbern begehrte „Verlesung der Privatgutachten von Prof. Dr. Thomas Ke*****, Dr. Bernhard Sch*****, Dkfm. Dr. Manfred A. Ku***** und DDr. Waldemar J*****“ sowie die „Beiziehung dieser Privatsachverständigen als Gerichtssachverständige“ (zum Beweis dafür, dass das von Dr. Dietrich B***** verzeichnete Honorar angemessen und das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Frank S***** inhaltlich falsch ist; ON 222/28 S 5 ff, ON 271/30 S 13, ON 272b/30 S 12), wurde ebenfalls zu Recht abgelehnt (ON 222/28 S 9, ON 271/30 S 13, ON 272b/30 S 13); fallen Privatgutachten doch weder unter Abs 1 noch unter Abs 2 des § 252 StPO, weshalb sie auch nicht zu verlesen sind (RIS-Justiz RS0115646 [T8], RS0118421, RS0097292; 13 Os 141/11a; Fabrizy StPO 11 § 126 Rz 9; Hinterhofer , WK-StPO § 125 Rz 25; Kirchbacher , WK StPO § 252 Rz 40). Ein durch § 281 Abs 1 Z 4 StPO garantiertes Überprüfungsrecht von Befund und Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen besteht indes nur dann, wenn die Beschwerdeführer in der Lage wären, einen der in § 127 Abs 3 StPO angeführten Mängel des Gutachtens aufzuzeigen (RIS-Justiz RS0117263, RS0120023 [T4 und T 5]; Hinterhofer , WK-StPO § 127 Rz 16), was hier gerade nicht der Fall war; kann doch der Befund des Sachverständigen nur aus sich selbst heraus ( Hinterhofer , WK-StPO § 127 Rz 19 bis 21), nicht aber durch einen Vergleich mit eigenständig erhobenen Befunden (von Privatgutachtern) in Frage gestellt werden (15 Os 95/10z). Die von der Verteidigung insofern vorgebrachten Kritikpunkte, der Sachverständige „vermenge Befund und Gutachten“ (vgl aber die in ON 85/12 ersichtliche Gliederung in „Sachverhalt“ und „eigene Stellungnahme“), würdige in unzulässiger Weise Beweise „antizipativ“, beurteile Rechtsfragen nach deutschem Recht, kenne weder die in Österreich geltende Strafprozessordnung noch die (bis zum Jahre 2007 anwendbaren) Honorargrundsätze österreichischer Wirtschaftstreuhänder (HGR) und habe „maßgeblichen Unterlagen nur selektive Beweiskraft zuerkannt“, zeigen derartige Mängel (im Sinne einer Unbestimmtheit, Widersprüchlichkeit oder sonstigen Mangelhaftigkeit des Gutachtens im Sinne des § 127 Abs 3 erster Satz StPO; vgl dazu Hinterhofer , WK-StPO § 127 Rz 24 f) nicht auf, sondern laufen nur auf den Versuch hinaus, die Verlässlichkeit der Expertise, deren Beurteilung als Beweisfrage allein der Einschätzung des Gerichts unterliegt (RIS-Justiz RS0097433), in Zweifel zu ziehen.

Dementsprechend lehnte das Erstgericht auch die begehrte Beiziehung eines „vom Schöffengericht selbst ausgewählten, objektiven und der österreichischen Rechtslage kundigen zweiten Gerichtsgutachters in der Person eines Sachverständigen für Honorar- und Rechnungswesen“ (ON 222/28 S 6, ON 247/29 S 20, ON 271/30 S 14) zu Recht ab (ON 247/29 S 24, ON 271/30 S 15). Da die Angeklagten wie bereits dargelegt den gerichtlich befassten Sachverständigen in der Hauptverhandlung vom zu sämtlichen, von ihnen relevierten Kritikpunkten befragen konnten und der Genannte dazu auch jeweils Stellung bezog (ON 247/29 S 5 ff), hätte es einer fundierten Darlegung bedurft, weshalb die von ihnen behaupteten Bedenken gegen das Gutachten nicht aufgeklärt sind (vgl RIS-Justiz RS0102833 [T2]; Hinterhofer , WK-StPO § 127 Rz 16).

Die vom Angeklagten Dr. M***** gerügte mit Senatsentscheidung erfolgte Nichtzulassung einer Frage an den Sachverständigen (ON 247/29 S 11 f), nämlich „ob unter Berücksichtigung der Zeugenaussage des Mag. Andreas O*****, der ausdrücklich darauf hinwies, dass die Angemessenheit vorliegt, die Vorstände in einem solchen Fall nicht hätten auszahlen können“, beeinträchtigte ebenfalls keine Verteidigungsrechte; betraf diese (suggestiv gefasste) Fragestellung doch nicht die Fachkompetenz des Sachverständigen, sondern vielmehr eine letztlich den Tatrichtern vorbehaltene Einschätzung der Beweis- und Rechtslage.

Inwieweit aus der von sämtlichen Angeklagten (wiederholt) begehrten „Einholung einer Stellungnahme der Kammer der Wirtschaftstreuhänder“ bzw aus der „Einvernahme des Amtsdirektors der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Dr. Gerald Kl*****“ (ON 222/28 S 6; ON 247/29 S 19 f) die Klärung einer bestimmten erheblichen Tatsache zu erwarten gewesen wäre bzw der behauptete Nachweis hätte erbracht werden können, dass „die Auszahlung zulässig war“ bzw dass Dr. M***** und Mag. X***** bei Auszahlung des Honorars „nicht davon ausgehen konnten, dass lediglich ein Betrag von 200.000 Euro bis 300.000 Euro angemessen wäre“, legten die darauf bezogenen Anträge nicht dar. Das in den Beschwerden Nachgetragene als Versuch weiterer Antragsfundierung ist prozessual verspätet ( Ratz , WK-StPO § 281 Rz 325).

Gleiches gilt für die von den Angeklagten Dr. M***** und Mag. X***** (vergeblich) begehrte „Beischaffung und Verlesung des Aktes AZ 8 St 39/12b der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption“, insbesondere der darin enthaltenen „Beschuldigteneinvernahmen der Mag. Astrid W*****“, deren „Handaktes“ sowie der „Vernehmung der Genannten im anhängigen Finanzstrafverfahren“ (ON 245/29 S 14; ON 270/30 S 6); ließ doch das im Antragszeitpunkt (vgl RIS-Justiz RS0099618) gebotene Vorbringen nicht erkennen, inwieweit sich aus einem Ermittlungsakt gegen dritte Personen Rückschlüsse auf subjektive Vorstellungen der Angeklagten Dr. M***** und Mag. X***** ziehen lassen sollten. Der Einwand, das erkennende Gericht habe im Rahmen seiner ablehnenden Beschlussfassung vom (ON 270/30 S 12) die gestellten Anträge „nicht zur Gänze erledigt“, übersieht, dass die Nichterledigung einer Antragstellung seiner hier berechtigten Abweisung gleichkommt.

Die von den Angeklagten Dr. M***** und Mag. X***** begehrte Verlesung der im Verfahren AZ 8 St 39/12b der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption erstellten Protokolle über die Vernehmung von Dr. Gottfried Sp***** und Mag. Rudolf Si***** als Beschuldigte (ON 270/30 S 5) wurde vom Schöffengericht gleichermaßen zu Recht abgelehnt (ON 271/30 S 3), weil der begehrten Beweisaufnahme den Beschwerdeauffassungen zuwider das prinzipielle Verlesungsverbot des § 252 Abs 1 StPO entgegenstand, wonach gerichtliche und sonstige amtliche Protokolle über die Vernehmung von Mitbeschuldigten und Zeugen sowie andere amtliche Schriftstücke, in denen Aussagen von Zeugen und Mitbeschuldigten festgehalten sind, bei sonstiger Nichtigkeit nicht verlesen werden dürfen. Vorliegend hatte der Vorsitzende in Vorbereitung der Hauptverhandlung bei Dr. Gottfried Sp***** und Mag. Rudolf Si***** angefragt, ob sie aufgrund ihrer Involvierung in das zu AZ 8 St 39/12b der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption behängende Strafverfahren wegen des Verdachts nach §§ 12 dritter Fall, 153 Abs 1 und Abs 2 StGB von ihrem Entschlagungsrecht gemäß § 157 Abs 1 Z 1 StPO Gebrauch machen wollen (ON 226/28, ON 227/28), was die Genannten schriftlich bejahten (ON 230/29, ON 234/29, ON 246/29 S 33). Verweigern wie hier als Zeugen in Betracht kommende Personen die Aussage, so ist die Verlesung von Protokollen ihrer bisherigen Angaben nur zulässig, wenn die Genannten dazu nicht berechtigt sind (§ 252 Abs 1 Z 3 StPO) oder wenn die Parteien bei berechtigter Aussageverweigerung die Gelegenheit hatten, sich an einer gerichtlichen Vernehmung zu beteiligen (§ 252 Abs 1 Z 2a StPO). Fallaktuell lag keiner der genannten Ausnahmefälle vor.

Soweit hingegen der Angeklagte Dr. Ma***** die Abstandnahme des Gerichts von der von ihm begehrten Ladung und Vernehmung von Dr. Gottfried Sp***** und Mag. Rudolf Si***** als Zeugen (ON 270/30 S 6) beanstandet und einwendet, die Genannten hätten zumindest „zur Abklärung ihres Entschlagungsrechtes vor Gericht erscheinen müssen“, vermag er sich weder auf das Vorliegen einer unklaren Entschlagungserklärung noch auf Umstände zu beziehen, die gegen das Vorliegen eines Dr. Gottfried Sp***** und Mag. Rudolf Si***** zukommenden Aussageverweigerungs-rechts nach § 157 Abs 1 Z 1 StPO sprechen (vgl RIS-Justiz RS0114130), sodass eine Abklärung in der Hauptverhandlung nicht indiziert war.

Da Zeugen mögen sie auch über besondere Fachkenntnisse verfügen bloß über ihre sinnlichen Wahrnehmungen von Tatsachen, nicht jedoch über ihre Schlussfolgerungen, rechtlichen Bewertungen und ähnliche intellektuelle Vorgänge zu vernehmen sind (RIS-Justiz RS0097540), wurde die von den Angeklagten Dr. M***** und Mag. X***** begehrte Vernehmung des Zeugen Dr. Horst F***** zu Recht auf ein bestimmtes Beweisthema, und zwar auf ihm erteilte Informationen und auf Vorgänge rund um die Herstellung eines Amtsvortrags beschränkt (ON 247/29 S 23). Dass das Gericht den Zeugen nicht zu Beweisthemen befragte, die bloße Einschätzungen und (rechtliche) Schlussfolgerungen betrafen, verletzte keine Verteidigungsrechte.

Weil der Inhalt von zwischen Dr. Peter Schi***** und Mag. Michael Scho***** geführten Fachgesprächen keinen entscheidungsrelevanten Aspekt betrifft, lehnte das Gericht auch den Antrag des Angeklagten Dr. Ma***** auf Einvernahme des Dr. Peter Schi***** als Zeugen (ON 270/30 S 7, ON 271/30 S 32) ohne Beeinträchtigung von Verfahrensrechten ab (ON 271/30 S 32).

Zu den Mängelrügen (Z 5) sämtlicher Beschwerdeführer:

Diesen sind zunächst wesentliche Grundsätze voranzustellen:

Eine Überprüfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung, wie sie nur die im einzelrichterlichen Verfahren vorgesehene Schuldberufung ermöglicht, ist im Verfahren vor den Kollegialgerichten nicht vorgesehen (vgl § 283 Abs 1 StPO). Das Gericht ist gemäß § 270 Abs 2 Z 5 StPO verpflichtet, die schriftliche Urteilsbegründung in gedrängter Darstellung abzufassen und darin mit Bestimmtheit anzugeben, welche Tatsachen es als erwiesen oder als nicht erwiesen annahm und aus welchen Gründen dies geschah. Dabei hat es die Beweismittel nicht nur einzeln, sondern (vor allem) in ihrem inneren Zusammenhang sorgfältig zu prüfen und nicht nach starren Beweisregeln, sondern nach seiner freien, aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnenen Überzeugung zu entscheiden (§ 258 Abs 2 StPO). Die Tatrichter sind ferner nicht gehalten, den vollständigen Inhalt sämtlicher Aussagen und Verfahrensergebnisse im Einzelnen zu erörtern und darauf zu untersuchen, inwieweit sie für oder gegen diese oder jene Geschehensvariante sprechen. Auch kann nicht verlangt werden, dass sich das Gericht mit den Beweisresultaten in Richtung aller denkbaren Schlussfolgerungen auseinander setzt. Dass aus den ermittelten Prämissen auch für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich wären, die Erkenntnisrichter sich aber dennoch (mit logisch und empirisch einwandfreier Begründung) für eine dem Angeklagten ungünstigere Variante entschieden haben, ist als Akt freier Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) mit Mängelrüge unbekämpfbar.

Die unter Nichtigkeitsdrohung stehende Begründungspflicht besteht ausschließlich für den Ausspruch über entscheidende Tatsachen. Darunter sind solche zu verstehen, die entweder auf die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluss üben (§§ 260, 270 Abs 2 Z 4 und 5, 281 Abs 1 Z 5 StPO). Die entscheidenden Tatsachen sind von den erheblichen Tatsachen zu unterscheiden. Damit sind Verfahrensergebnisse gemeint, welche die Eignung haben, die dem Gericht durch die Gesamtheit der übrigen Beweisergebnisse vermittelte Einschätzung vom Vorliegen oder Nichtvorliegen einer entscheidenden Tatsache maßgebend zu beeinflussen. Mit ihnen muss sich die Beweiswürdigung bei sonstiger Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) auseinandersetzen. Die in den Entscheidungsgründen zum Ausdruck kommende sachverhaltsmäßige Bejahung oder Verneinung bloß einzelner von mehreren erheblichen Umständen, welche erst in der gebotenen Gesamtschau mit anderen zum Ausspruch über entscheidende Tatsachen führen, kann aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO nicht bekämpft werden, es sei denn, die Tatrichter hätten in einem besonders hervorgehobenen Einzelpunkt erkennbar eine notwendige Bedingung für Feststellungen hinsichtlich einer entscheidenden Tatsache erblickt. Rechtsmittel, die (wie hier vor allem die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Dr. M*****) nacheinander Feststellung für Feststellung isoliert aus dem Blickwinkel eigenständiger Beweiswürdigung kritisieren und davon abweichende Urteilsstandpunkte als Spekulationen darzustellen trachten, gehen an den genannten Erfordernissen augenfällig vorbei.

Zu den geltend gemachten Begründungsmängeln sei zudem erinnert:

Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) ist dann gegeben, wenn das Gericht bei der Feststellung entscheidender Tatsachen erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene (§ 258 Abs 1 StPO) Verfahrensergebnisse mit Stillschweigen übergeht, Widersprüche zwischen den Aussagen vernommener Personen nicht würdigt oder seinen Feststellungen widerstreitende Beweisergebnisse nicht erörtert oder die Gründe nicht angibt, aus denen es die Beweise nicht für stichhältig erachtet.

Mit sich im Widerspruch (Z 5 dritter Fall) ist das Urteil, wenn das Gericht Tatsachen als nebeneinander bestehend feststellt, die nach den Gesetzen logischen Denkens einander ausschließen oder nicht nebeneinander bestehen können.

Keine oder nur offenbar unzureichende Begründung (Z 5 vierter Fall) liegt vor, wenn für den Ausspruch über eine entscheidende Tatsache entweder überhaupt keine oder nur solche Gründe angegeben sind, aus denen sich nach Denkgesetzen und grundlegenden Erfahrungssätzen über Kausalzusammenhänge ein Schluss auf die zu begründende Tatsache nicht ziehen lässt. Der gegen bloß willkürlich getroffene Feststellungen gerichtete Nichtigkeitsgrund ist jedoch nicht gegeben, wenn die angeführten Gründe bloß nicht überzeugend genug scheinen oder wenn neben dem nichtigkeitsfrei gezogenen Schluss auch noch andere Folgerungen denkbar sind.

Aktenwidrig (Z 5 fünfter Fall) ist ein Urteil, wenn es den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder einer Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt. Die Richtigkeit von auf freier Beweiswürdigung beruhenden Schlüssen kann unter dem Gesichtspunkt der Aktenwidrigkeit nicht angefochten werden (RIS-Justiz RS0099524).

Auf dieser Basis ist den Rechtsmitteln Folgendes zu erwidern:

Zur Bekämpfung der Feststellungen hinsichtlich der Verantwortlichkeit der jeweiligen Mitangeklagten oder des verstorbenen Dr. Ha***** fehlt den Beschwerdeführern die erforderliche Anfechtungslegitimation (§ 282 Abs 1 StPO; vgl RIS-Justiz RS0099257 [T2]).

Keine erheblichen Tatsachen im aufgezeigten Sinn betrifft die Argumentation zu/r

- anlässlich der Verhandlungen mit der B*****bank erfolgten Vertretung der Unternehmensgruppe Be***** (durch die Investmentbank C***** [vgl US 51]), der G***** Versicherung (durch die HS*****-Bank) sowie daraus resultierende Honoraransprüche;

- anlässlich der Beauftragung Dris. B***** am unterbliebenen „gedanklichen Auseinandersetzung“ der Vertragspartner mit einer „Haftungsproblematik“ (vgl US 19 f);

- bloß manipulativen Abläufen im Zusammenhang mit der Übermittlung des von Dr. M***** und Dr. B***** verfassten „Gegenbriefs“ vom ;

- Umständen der Terminvereinbarung sowie dem Datum (14. oder ) einer zwischen den Vorständen der K***** und Mitgliedern der Kanzlei BK***** Rechtsanwälte GmbH durchgeführten Besprechung (vgl US 30) sowie der Frage, ob diese Rechtsanwaltskanzlei „bereits mit ähnlichen Aufgabestellungen“ befasst war;

- Frage, wer anlässlich der am durchgeführten Besprechung der Angeklagten mit Dr. Ha*****, Mag. R***** und Mag. D***** die bisherigen Gutachtensergebnisse referierte (US 41);

- zeitlichen Abfolge der am geschlossenen Vereinbarungen (US 47);

- Umständen der von Dr. B***** an Mag. W***** geleisteten Zahlung von 42.000 Euro (US 49);

- einem Naheverhältnis zwischen DDr. A***** und Mag. Si***** (vgl US 41);

- „herrschenden Auffassung“ über Informationsrechte und -pflichten in einem Aufsichtsrat.

Als unzulässigen Angriff auf die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung erweisen sich die polemischen, überwiegend auch nicht am Gebot deutlicher und bestimmter Bezeichnung von Nichtigkeitsgründen (§§ 285 Abs 1 zweiter Satz, 285a Z 2 StPO) orientierten und mit unnötigen Verstärkungen oder Superlativen versehenen (vgl dazu Leitner , ÖJZ 2013/108) Einwände, wonach

- die Feststellungen des Erstgerichts völlig „falsch“, „irreführend“, „verfehlt“, „bar jeder Logik“, „einseitig“, „tendenziös“ und „nicht geeignet“ seien, „Rückschlüsse“ auf die „rein spekulativ angenommene“ subjektive Tatseite „zuzulassen“;

- die Tatrichter ein „bewusst negatives Bild“ zu Lasten der Angeklagten gezeichnet hätten, das in Wahrheit „nichts mit den tatsächlichen Beweisergebnissen zu tun“ habe;

- die gesamte Argumentation des Schöffensenats „den Denkgesetzen der Logik“ widerspreche, „jedes ökonomische Basiswissen“ vermissen lasse und sich selbst als „grundlegend falsch“ erweise;

- die erstrichterliche Beweiswürdigung „krasse Wertungswidersprüche“ aufweise, auf „Spekulationen und abwertenden, tendenziösen Erwägungen“ basiere, welche überdies „völlig losgelöst von den Ergebnissen des Beweisverfahrens“, „lebensfremd“ und „überzogen“ seien;

- die „Art“ der Feststellungen eine „fehlende Objektivität des Gerichtes“ zum Ausdruck bringe.

Zur Mängelrüge des Angeklagten Dr. M ***** im Übrigen:

Die Urteilsannahme einer zwischen Dr. Ha*****, Dr. Ma***** und dem Zeugen Dr. Be***** vereinbarten Verhandlungsführerschaft der Be*****-Gruppe bei den Verhandlungen mit der Bayerischen Landesbank (US 16) blieb weder unbegründet (US 51) noch haben die Tatrichter diesem Umstand entscheidende Bedeutung für die schulderheblichen Konstatierungen beigemessen.

Ein Widerspruch (Z 5 dritter Fall) zwischen den Feststellungen, wonach Dr. Ha***** und Dr. Ma***** klar war, dass „die Einschaltung einer Investmentbank auf Seiten des Landes Kärnten nicht notwendig war“ (US 17), aber die Beratungsleistungen des Angeklagten Dr. B***** eher einem Auftrag zur Erstellung einer sogenannten Machbarkeitsstudie ('feasibility study')“ entsprechen, „die durchaus auch von Investmentbanken (…) durchgeführt werden“ (US 19), liegt schon angesichts der Konstatierungen zu dem sich vom Auftrag an Dr. B***** unterscheidenden Leistungsumfang einer Investmentbank im Rahmen einer „sell-side-Tätigkeit“ (US 17 f) nicht vor.

Mit bloßer Bestreitung der Annahme, dass die Beauftragung einer Investmentbank nicht erforderlich war, wird kein „sekundärer“ Feststellungsmangel (zu den Anfechtungsvoraussetzungen hinsichtlich eines Feststellungsmangels vgl Ratz , WK StPO § 281 Rz 600 ff) geltend gemacht, sondern bloß die Beweiswürdigung des Schöffengerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung bekämpft.

Entsprechendes gilt, soweit der Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf die von der C***** für die „Be*****-Gruppe“ erbrachten Leistungen auf Verkäuferseite mit jenen des Angeklagten Dr. B***** vergleicht.

Dem wiederholten Einwand einer („nichtssagenden“) Scheinbegründung (Z 5 vierter Fall) zuwider blieben die Feststellungen zur subjektiven Tatseite des Angeklagten Dr. M***** sowohl in Ansehung der Übernahme der (der Höhe nach als nicht berechtigt erkannten) Honorarforderung Dris. B***** als auch in Bezug auf die Einholung befürwortender Expertisen unter bewusst ungenügender Information der beigezogenen Gutachter bei Verschweigen dieser Umstände im Aufsichtsrat (US 26 ff, 30 f, 40 ff, 45, 48, 68, 75) keineswegs unbegründet. Die erforderlichen Urteilsannahmen wurden vielmehr aus einer vernetzten Betrachtung äußerer Umstände (persönlicher Werdegang des Beschwerdeführers, sein Verhalten ab Konfrontation mit der Honorarforderung Dris. B***** und die dazu vorliegenden Unterlagen) sowie aus den Schilderungen des Angeklagten Dr. M***** selbst und jenen der Zeugen Mag. D*****, Dr. St*****, Kurt Sche*****, Günther Go*****, Dr. Be***** und Dr. E***** zum Einfluss der Politik auf die Entscheidungsfindung erschlossen (US 8, 13, 26 f, 55 ff, 61, 68, 74 f), was unter dem Gesichtspunkt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden ist ( Ratz , WK StPO § 281 Rz 452; RIS Justiz RS0098671, RS0116882). Dass dem Angeklagten das Ergebnis des am geführten Gesprächs über den beabsichtigten Anteilskauf durch die B*****bank (US 16 f) nicht mitgeteilt wurde, haben die Tatrichter berücksichtigt, diesem Umstand aber keine entscheidende Bedeutung beigemessen. Weshalb es eine denklogische Voraussetzung für die Annahme eines Befugnismissbrauchs sei, dass der Angeklagte in das „Sonderwissen“ des Dr. Ha***** und Dr. Ma***** hinsichtlich der nicht erforderlichen Beiziehung einer Investmentbank eingeweiht wurde, macht die Beschwerde nicht klar.

Einen neuerlichen Angriff auf die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung unternimmt der Beschwerdeführer, soweit er die zuletzt geständige Einlassung des Angeklagten Dr. B***** anhand einzelner Schriftstücke (Beilagenmappe ./I, Beilagenmappe ./VI und Beilagenmappe ./VII) in Zweifel zu ziehen versucht, um daraus letztlich für den Angeklagten Dr. M***** günstigere Schlussfolgerungen abzuleiten.

Solcherart unzulässige Kritik wird auch mit dem Vorbringen geübt, aus der von Univ. Prof. Dr. N***** erstatteten Expertise (vgl US 31 ff, 65), den von Dr. B***** verfassten Aufzeichnungen (US 22, 35 und 61), dessen Einlassung (US 7, 60) sowie aus Umständen anlässlich der Prüfung von Unterlagen am und am (US 23 f und 35) seien nicht die vom Beschwerdeführer gewünschten Schlüsse gezogen worden.

Weshalb die Urteilsannahme, dass Dr. B***** am an Gesprächen über landeseigene Themen teilgenommen hatte (US 21), „unrichtig“, „Folge einer mangelhaften Auseinandersetzung mit wesentlichen Beweisergebnissen“ oder „im Widerspruch“ zu den „übrigen“ (nicht näher konkretisierten) Feststellungen sein soll, macht die Beschwerde nicht deutlich.

Dass dem an Dr. Ha***** und Dr. Ma***** adressierten Bericht Dris. B***** vom die Gesprächsprotokolle vom (ON 33 S 817 f) angeschlossen waren (US 22), gründete das Gericht wie sich aus dem angeführten Klammerzitat ergibt auf die Textierung dieses Schreibens selbst (ON 33 S 793 ff), welches auf zwei angeschlossene Beilagen hinweist. Indem der Beschwerdeführer behauptet, er habe „nur den Bericht des Dr. B*****, nicht aber die dazu angeführten Beilagen erhalten“, weshalb auch die Annahme begründungslos (Z 5 vierter Fall) sei, dass dem Angeklagten Dr. M***** der Bericht Dris. B***** vom vor Beginn der Veranstaltung in München gezeigt worden war (US 23), übersieht er, dass sich die Tatrichter insofern auf die Schilderung Dris. B***** bezogen, wonach Dr. M***** das genannte Schreiben am bereits vor sich liegen und einzelne Textpassagen mit gelbem Marker versehen waren (US 55; ON 217 S 13, ON 270 S 58).

Aus welchem Grund die Feststellungen, dass das Schreiben des Angeklagten Dr. B***** dem Beschwerdeführer am übergeben, von diesem und von Mag. O***** aber als nicht maßgeblich erachtet wurde (US 23 f), widersprüchlich (Z 5 dritter Fall) sein sollen, macht die Beschwerde nicht deutlich.

Gleiches gilt für die Urteilsannahmen zu einem Gespräch über den Syndikatsvertrag (US 23) und der Konstatierung, dass die von Dr. B***** im Zuge des Anteilsverkaufs erbrachten Leistungen nicht denjenigen einer Investmentbank entsprachen (US 19).

Weshalb die Urteilsannahme, dass die Vorstände es trotz Kenntnis der Beiziehung Dris. B***** nicht für erforderlich hielten, diesen in die Prüfung der Angebotsunterlagen zu involvieren (US 24), den Denkgesetzen widersprechen soll, bleibt unerfindlich.

Mit dem Vorwurf unterbliebener Würdigung von Details seiner Verantwortung ist der Beschwerdeführer auf die einleitenden Bemerkungen (insb zu § 270 Abs 2 Z 5 StPO) zu verweisen.

Aus welchem Grund einzelne Passagen der Zeugenaussagen von Dr. F***** (vgl US 57), Mag. R***** (vgl US 70) und Dr. St***** (vgl US 56) sowie einzelne Textstellen des Protokolls der Aufsichtsratssitzung der K***** am (vgl US 28, 56) den getroffenen Feststellungen (Z 5 zweiter Fall) entgegenstehen sollten, und daher erörterungsbedürftig gewesen wären, wird nicht klar.

Soweit der Beschwerdeführer dem Erstgericht vorwirft, das Bestehen eines unkündbaren Vertrags als leitender Angestellter mit der K***** „im Zuge der Vernehmung“ nicht zur Sprache gebracht zu haben (der Sache nach Z 5a in Form einer Aufklärungsrüge; vgl dazu Ratz , WK StPO § 281 Rz 477 ff), gibt er nicht bekannt, wodurch er an entsprechender Antragstellung gehindert war.

Die zwischen Dr. M*****, Mag. X*****, Dr. Ma***** und Dr. Ha***** getroffene Absprache der positiven Darstellung der Leistungen des Dr. B***** gegenüber den Mitgliedern des Aufsichtsrats (US 28) blieb ebenfalls nicht unbegründet (Z 5 vierter Fall), sondern wurde mängelfrei aus den im Protokoll der Sitzung dokumentierten Wortmeldungen der Genannten erschlossen (US 56).

Ob die Angeklagten Dr. M***** und Mag. X***** den von Dr. M***** und Dr. B***** angefertigten „Gegenbrief“ (Anlage 1 in ON 10) „zur Vorbereitung ihres Vorhabens“ mit der Eingangsstampiglie der K***** versahen und mit ihrer Paraphe unterfertigten (US 28), betrifft keinen entscheidenden Umstand.

Weshalb die Urteilsannahmen, wonach die Einholung von Gutachten (in Honorarfragen) grundsätzlich geschäftlichen Usancen entspricht, im konkreten Fall aber die befassten Experten einseitig informiert und überdies mit der klaren Erwartungshaltung des Auftraggebers, die Übernahmeverpflichtung positiv festzustellen, konfrontiert wurden (US 74 f), „zirkulär“ sein sollen, macht die Rüge nicht klar. Der Einwand, die Vorstände müssten „über eine größere Expertise zu Spezialfragen der Honorargestaltung“ verfügen als „namhafteste Experten der Republik“, übergeht die Konstatierungen zum Verschweigen wesentlicher Umstände im Rahmen der Gutachtensaufträge (US 30, 40 f, 63 f, 74).

Die an die Rechtsanwälte Dr. Kla***** und Mag. O***** ergangene Information des Angeklagten, dass der Honoraranspruch Dris. B***** von der K***** übernommen werde, hat das Erstgericht mängelfrei aus den an Univ. Prof. Dr. N***** formulierten Fragen erschlossen (US 64 f).

Bloß neuerlich unbeachtliche Beweiswürdigungskritik enthält der Hinweis, aus der Aussage Dris. Kla*****, wonach in der Besprechung am der „Gedanke“ hinsichtlich einer Anspruchsbegründung aus dem Titel der Geschäftsführung ohne Auftrag aufkam (ON 245 S 35), könne die Urteilsannahme einer diesbezüglichen „Idee“ nicht abgeleitet werden.

Persönliche Einschätzungen von Univ. Prof. Dr. N***** zu „sehr hohen Erfolgsprämien M A-Transaktionen“ stellen keinen Gegenstand eines Zeugenbeweises dar und mussten daher nicht erörtert werden.

Weshalb die Feststellung, wonach der Angeklagte Dr. M***** am die Kanzlei des Angeklagten Dr. B***** aufsuchte und mit diesem über eine schriftliche Dokumentation seiner Tätigkeit sprach (US 27), angesichts der Urteilspassage, wonach Dr. B***** den beiden Vorständen am „nochmals“ seine Tätigkeit während des Transaktionsprozesses erklärte (US 35), widersprüchlich oder „irreführend“ sein soll, wird nicht klar. Mit der Kritik fehlender Konstatierungen dazu, worüber Dr. B***** mit den Vorständen sprach, ist der Beschwerdeführer auf US 35 (Durchsicht des Leistungsverzeichnisses vom , des E Mail-Verkehrs und der in den ON 33 bis 36 enthaltenen Dokumente) zu verweisen.

Angesichts der Urteilsannahmen, wonach der Angeklagte Dr. M***** die überhöhte Honorarforderung durch Dr. B***** aufgrund seines fachlichen Hintergrundes erkannte (vgl US 27 f und 42), betrifft die Frage, ob letzterer ein solches Wissen von sich aus offenbarte, keine entscheidende Tatsache. Soweit die Beschwerde behauptet, ein „positives Wissen“ sei erst nach der Besprechung der Vorstände mit Dr. B***** am , „denkmöglich“, legt sie erneut den im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Maßstab einer Schuldberufung an.

Der unsubstantiierte Einwand „geflissentlichen“ Übergehens der Aussage des Zeugen DDr. A*****, wonach es bei der Beauftragung an ihn „klar um die Prüfung der Angemessenheit des Honorars gegangen sei“, geht unter Nichtigkeitsaspekten schon deshalb ins Leere, weil das Erstgericht ohnedies festgestellt hat, dass der genannte Experte mit einer gutachterlichen Stellungnahme zur Frage des Transaktionshonorars für Dr. B***** beauftragt wurde (US 36).

Mit dem Hinweis, Dr. M***** sei bei der Besprechung am (US 36) „erst zu einem späteren Zeitpunkt anwesend“ gewesen, greift die Beschwerde abermals die Urteilsannahmen zu einem entsprechenden Tatplan nach Maßgabe eigener Beweiswerterwägungen an.

Aus dem Aktenvermerk des Mag. O***** vom (ON 59 S 205 f) ließ sich der Beschwerdeauffassung (Z 5 vierter Fall) zuwider ohne Verstoß gegen Logik oder Empirie die Schlussfolgerung ableiten, dass vor der Pressekonferenz eine Erklärung zwischen Mag. D*****, Mag. O***** und den Vorständen betreffend das Bestehen und die Übernahme der Honorarforderung durch die K***** festgelegt wurde (US 37).

Aus welchem Grund sich aufgrund einer im Investmentbankgeschäft üblicherweise anfallenden, dem Auftragnehmer in Rechnung gestellten Versicherungsprämie (ON 10 Anlage VI) ein Honoraranspruch von Investmentbanken bei vergleichbaren Transaktionen im Ausmaß von 3 % ergeben soll, bleibt unerfindlich. Angemerkt sei, dass die in der Beschwerdeschrift zitierte ON 206 keine „Anlage ./10“ enthält.

Da die Tatrichter davon ausgingen, dass den von Dr. M***** und Mag. X***** betrauten Gutachtern nur unzureichende Sachverhaltsgrundlagen geboten wurden (US 30 f, 40 f, 63 f, 74), versagt auch der Einwand, es sei „nicht ersichtlich“, weshalb sich Dr. M***** nicht auf deren Urteil hätte verlassen sollen.

Soweit der Beschwerdeführer zur Frage der Angemessenheit der Honorarforderung Dris. B***** „sekundäre“ Feststellungsmängel (inhaltlich Z 9 lit a) einwendet, gibt er nicht bekannt, welche zusätzlichen Konstatierungen (vgl US 20 ff) er vermisst.

Die Feststellungen, wonach sich die beiden Vorstände sowie Dr. Ma***** und Dr. Ha***** zum Zeitpunkt der Aufsichtsratssitzung am bereits darüber im Klaren waren, dass keiner der beauftragten Gutachter im vollen Umfang über das Ausmaß der Einbindung des Angeklagten Dr. B***** in den Transaktionsprozess informiert worden war (US 40), und dass allen beauftragten Experten von den Vorständen bewusst und wahrheitswidrig vorgegeben wurde, dass Dr. B***** die Aufgaben einer Investmentbank übernommen hätte, wobei es die Angeklagten für gewiss hielten, dass bis zum Zeitpunkt dieser Aufsichtsratssitzung keiner der Gutachter eine Honorarhöhe im Ausmaß von 12 Mio Euro als angemessen bezeichnet hatte und sie alle diese Umstände den übrigen Aufsichtsräten verschwiegen (US 41), gründete das Schöffengericht logisch und empirisch einwandfrei ( Ratz , WK StPO § 281 Rz 452; RIS Justiz RS0098671, RS0116882) auf die insofern konstatierten äußeren Vorgänge und Verhaltensweisen der Genannten, die es einer umfassenden Beweiswürdigung (US 50 ff) unterzog. Dass diese Erwägungen dem Beschwerdeführer nicht überzeugend genug erscheinen und aus den Verfahrensergebnissen auch andere, für ihn günstigere Schlüsse denkbar wären, stellt kein Begründungsgebrechen dar.

Auch musste sich das Gericht wie bereits dargelegt nicht mit jedem gegen seine Beweiswürdigung möglichen, erst im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde konkret erhobenen Einwand im Voraus auseinandersetzen ( Ratz , WK-StPO § 281 Rz 428). Die in der Beschwerde (wiederholt) relevierten Details in handschriftlichen Aufzeichnungen oder der Aussage des Dr. B***** (wonach er „in die Preisverhandlungen nicht habe eingreifen müssen“; ON 271 S 13), Bekundungen des Dr. E***** (wonach er mit Dr. B***** über den zu diesem Zeitpunkt bereits feststehenden Preis gesprochen habe; ON 223 S 7), die Einschätzung des Zeugen DDr. A***** (wonach er selbst davon ausgegangen sei, dass Dr. B***** die Leistungen einer Investmentbank erbracht habe; ON 223 S 37) und einzelne Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. S***** (konkret: zur Zweckmäßigkeit der Einholung von Gutachten in Honorarfragen) bedurften daher keiner gesonderten Erörterung.

Wird ein Privatgutachten verlesen, so kann lediglich dessen Befund zu erheblichen Bedenken im Sinn der Z 5a des § 281 Abs 1 StPO Anlass geben (RIS Justiz RS0118421). Solche werden aber in Betreff der (im Übrigen erörterten US 33, 34, 36 f, 63 ff) Expertisen des Univ. Prof. Dr. N***** und DDr. A***** nicht ausgelöst. Das „Gutachten“ von Univ. Prof. DDr. J***** kam in der Hauptverhandlung gar nicht vor (vgl ON 272b S 3) und blieb daher bei der Urteilsfällung zu Recht unberücksichtigt (§ 258 Abs 1 StPO).

Zur Annahme, dass es Dr. M***** bereits zuvor für gewiss hielt, dass die Honorarforderung Dris. B***** (auch) in der Höhe von 6 Mio Euro unberechtigt war (US 42), steht die Konstatierung, wonach Dr. Ha***** und Dr. Ma***** die Angeklagten Dr. M***** und Mag. X***** im Vorfeld der Besprechung vom nicht von ihrer Absicht informierten, das Honorar Dris. B***** auf 6 Mio Euro zu kürzen (US 41), ebensowenig im Widerspruch (Z 5 dritter Fall) wie der Inhalt eines am zwischen Mag. X***** und DDr. A***** geführten Telefonats (US 41). Der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) der Feststellung zur subjektiven Tatseite (US 42) hält den tatrichterlichen Erwägungen (insb US 27, 55, 61 ff) bloß eigene Schlüsse entgegen, die der Beschwerdeführer aus isolierter Betrachtung der ohnedies nicht unberücksichtigt gelassenen Expertisen Dris. Sp***** (US 42) und Mag. Si***** (US 43) sowie anhand bloßer Einschätzungen (vgl RIS Justiz RS0097540) einer Reihe von Zeugen zieht.

Soweit die Beschwerde (der Sache nach aus Z 9 lit a) behauptet, die Ausführungen zum Verhalten eines ordentlichen und gewissenhaften Vorstands (US 44) reichten „für die Annahme eines wissentlichen Befugnismissbrauches nicht aus“, ignoriert sie die Konstatierungen zur subjektiven Tatseite. Im Übrigen ist der aus dem Vergleich mit maßgerechten Vorstandsmitgliedern gezogene Schluss auf entsprechend vorsätzliches Verhalten keineswegs „am Rande der Willkür angesiedelt“, sondern vielmehr logisch und empirisch einwandfrei.

Mit dem Hinweis auf die „im Strafverfahren bestehenden Beweislastregeln“ (Art 6 Abs 2 MRK) wird kein von § 281 Abs 1 StPO erfasster Fehler bezeichnet (RIS Justiz RS0102162; Ratz , WK-StPO § 281 Rz 454).

Zirkulär begründet ist ein Urteil dann, wenn Tatsachenfeststellungen keinen Sachverhaltsbezug aufweisen ( Ratz , WK-StPO § 281 Rz 8). Derartiges macht der Beschwerdeführer mit seinen Einwänden gegen die isoliert aus dem Zusammenhang gerissene Konstatierung, wonach Dr. Ma***** die Vorstände gemeinsam mit Dr. Ha***** aufgefordert hatte, in ihrer Eigenschaft als Organe der K***** für eine in dieser Höhe unberechtigte und strafrechtlich relevante Übernahme der Honoraransprüche zu sorgen und sie in ihrer Absicht bestärkte, dieses Vorhaben durch die Einholung von Gutachten umzusetzen (US 44), nicht geltend. Im Übrigen setzt der Beschwerdeführer den diesbezüglichen Urteilserwägungen (US 61 ff) prozessual unzulässig nur eigene Auffassungen (vgl Ratz , WK-StPO § 281 Rz 451) zu einem aus Beschwerdesicht „auf Basis der Faktenlage im Februar 2008“ wahrscheinlichen Kenntnisstand Dris. M***** sowie die Behauptung entgegen, die Vorstände hätten die von ihnen verlangte Übernahme der Honorarforderung Dris. B***** schon im Hinblick auf das Risiko einer Prozessführung nicht „glatt“ ablehnen dürfen. Gleiches gilt für die unter einem ohne weitere Begründung bekämpfte Feststellung zur subjektiven Tatseite in Betreff der Erteilung von Gutachtensaufträgen laut Schuldspruch I/b.

Die Behauptung (aus Z 5 dritter Fall), eine vorsätzliche Schädigung der K***** durch Dr. M***** stehe „im Widerspruch“ zur Stellungnahme des Mag. O***** vom (US 45 f), setzt sich erneut über die (ausführlich begründete) Annahme der unter Verschleierung wesentlicher Umstände erfolgten Beiziehung von Experten (US 30, 41, 63 f, 74) hinweg. Ebenso hat das Erstgericht auch die (weitere) Stellungnahme des Mag. O***** vom (ON 59 S 263, Beilagenmappe ./M) ins Kalkül gezogen (US 66). Dass es auch daraus nicht die vom Beschwerdeführer gewünschten Schlüsse gezogen hat, stellt die behauptete Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) nicht her.

Soweit die Beschwerde mit dem bloßen Hinweis auf die im Leistungsverzeichnis Dris. B***** angeführten Tätigkeiten (US 31, 35) die Konstatierung über das Wissen der Angeklagten von der mangelhaften Vergleichbarkeit seiner Leistungen mit jenen einer Investmentbank bekämpft, berücksichtigt sie nicht die Gesamtheit der Entscheidungsgründe. Diesen zufolge entfaltete Dr. B***** nämlich eine Reihe von typischen Tätigkeiten einer Investmentbank (Bewertung einer zu veräußernden Gesellschaft, Abklärung der Verkäuferseite, Entwicklung einer Transaktionsstruktur, Suche eines Käufers, Organisation der Verkaufsgespräche, Beiziehung von Experten unter Stellung eines Informationsmemorandums für den Auftraggeber; vgl US 18 f, 40, 48, 75) gerade nicht , was dem Angeklagten aufgrund seiner Erfahrung als Bankjurist klar war (US 28). Soweit der Beschwerdeführer diesen Annahmen bloß eigenständig gewürdigte Beweisergebnisse entgegen stellt, wonach sich Dr. B***** intensiv mit der Thematik des Kaufpreises auseinandergesetzt habe, macht er nicht Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) geltend, sondern bekämpft zum wiederholten Mal die schöffengerichtliche Beweiswürdigung.

Im Übrigen fanden das Schreiben Dris. B***** vom (vgl US 23 f), dessen Leistungsverzeichnis vom (vgl US 31, 35, 59) und handschriftliche Aufzeichnungen (vgl US 16, 22, 59) ohnedies Berücksichtigung in den (gedrängt darzustellenden § 270 Abs 2 Z 5 StPO) Entscheidungsgründen. Dass das Schöffengericht daraus und aus einzelnen Passagen der ebenfalls erörterten Verantwortung des Angeklagten Dr. B***** nicht die von der Beschwerde gewünschten Schlüsse gezogen hat, stellt ebenfalls keine Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) her ( Ratz , WK StPO § 281 Rz 421).

Dem Beschwerdeführer und auch Mag. X***** wurde ein Wissen darüber, dass das Honorar Dris. B***** auch versteckter Parteifinanzierung gewidmet war, gar nicht angelastet; auf die diesbezügliche Beschwerdeargumentation ist daher nicht einzugehen.

Mit bloßer Wiederholung seiner eigenständig beweiswürdigenden Überlegungen zur Sinnhaftigkeit der Beiziehung einer Investmentbank für das Land Kärnten, der „fehlenden Weitergabe von Sonderwissen“ an den Angeklagten Dr. M*****, Umständen der (unrichtigen) Datierung des „Gegenbriefes“ (US 27), zum Auffälligkeitswert des Schreibens Dris. B***** vom und dem Vorwurf „fehlender Logik“, einer „falschen Beurteilung des Sorgfaltsmaßstabs von Vorständen“ und „aktenwidriger Beweiswürdigung“, verfällt der Beschwerdeführer in unzulässige Beweiswürdigungskritik gegen die tatrichterlichen Erwägungen (insbesondere) zur subjektiven Tatseite (US 26 ff, 30 f, 40 ff, 45, 48, 68).

Kein Widerspruch (Z 5 dritter Fall) besteht zwischen der Feststellung, dass Mag. O***** und Dr. M***** das Schreiben Dris. B***** vom anlässlich der Prüfung der Angebotsunterlagen am sahen, aber für nicht maßgeblich erachteten (US 23 f), und der Urteilsannahme, dass dieses Schriftstück Mag. O***** daher bekannt war, er aber nicht auf mögliche Konsequenzen hinwies (US 64). Denn ein „nicht für maßgeblich Halten“ schließt ein „Kennen“ begrifflich gerade nicht aus.

Weshalb die Empfehlung des Univ. Prof. Dr. Br***** („zumindest zwei Angemessen-heitsgutachten einzuholen“, vgl ON 10 Anlage 5), im erörterungsbedürftigen Widerspruch (Z 5 zweiter Fall) zur Konstatierung stehen sollte, dass der objektivierbare Vorteil für die K***** im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Angeklagten Dr. B***** beim Anteilsverkauf nicht abgefragt wurde (US 66), macht die Beschwerde nicht deutlich.

Mit dem Einwand fehlender Begründung zum Inhalt des „Tatplans“ der Angeklagten und dem „unausgesprochenen Befehl“ der Politik (US 66, 67) ist der Beschwerdeführer auf US 26 f, 28 ff zu verweisen.

Abermals bloße Beweiswürdigungskritik übt der Beschwerdeführer, soweit er mit dem Hinweis auf den Schriftverkehr anlässlich der Einholung von Gutachten sowie der Zeugenaussagen von Mag. Scho***** und Mag. Ka***** gegenteilige Urteilserwägungen (vgl US 64 f, 67) zur Frage einfordert, ob die Prüfung der Honorarforderung des Dr. B***** ergebnisoffen und unbeeinflusst vorgenommen wurde.

Mit der Kritik an einzelnen pauschal als „bedenkliche Scheinbegründung“ bezeichneten Wendungen in der Beweiswürdigung (etwa: die Verwendung des Wortes „offensichtlich“ [US 68] sowie die Bemerkung, dass die Zeugenaussagen von Dr. Kem***** und Dr. Haa***** im Hinblick auf die übrigen Verfahrensergebnisse nicht überzeugten [US 70]), spricht die Beschwerde keine Begründungsmängel an.

Zur Mängelrüge des Angeklagten Mag. X ***** im Übrigen:

Der Beschwerde zuwider finden sich die Urteilsannahmen dazu, dass die Honorarforderung Dris. B***** in einer Höhe von „200.000 € zuzüglich der Mehrwertsteuer“ angemessen war und zu Gunsten der Angeklagten „insgesamt 300.000 €“ veranschlagt werden, auf US 76; die entsprechende Begründung dazu ist auf US 7, 59, 60, 76 nachzulesen. Dass das Erstgericht insoweit auf das als schlüssig erachtete Gutachten des Prof. Dr. S***** sowie die insofern übereinstimmende Einlassung Dris. B***** Bezug nahm, ist unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden.

Soweit der Beschwerdeführer die ihm attestierte Kenntnis über die Strukturen und Abläufe im H*****-Konzern sowie über diffizile bankenrechtliche Themen, insbesondere im Zusammenhang mit Investmentbanken (US 13), bezweifelt, bekämpft er bloß unzulässig die Beweiswürdigung der Tatrichter, die die entsprechenden Konstatierungen auf Bekundungen des Dr. Kul***** und auf den beruflichen Werdegang des Beschwerdeführers stützten (US 9, 13, 68).

Ob der Angeklagte ein von Dr. B***** verfasstes Schreiben am gesehen hat, betrifft angesichts des konstatierten Tatzeitpunkts am keinen entscheidenden Umstand. Im Übrigen stützte das Erstgericht diese Feststellung zu Recht auf die Einlassung des Beschwerdeführers selbst (vgl US 68 und ON 221 S 2 ff).

Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite (vgl US 28, 30 f, 40 ff, 45, 48, 68, 75), insbesondere auch zur Kenntnis des Mag. X***** von der passiven Rolle des Dr. B***** bei den Verkaufsverhandlungen sowie der bewusst mangelnden Information der zur Überprüfung der Honorarforderung beigezogenen Gutachter bei Verschweigen dieser Umstände im Aufsichtsrat, sind weder „aktenwidrig“ (vgl dazu: RIS-Justiz RS0099547) noch unzureichend begründet (Z 5 vierter Fall), sondern wurden aus der Gesamtbetrachtung der äußeren Umstände erschlossen (US 13, 28, 55 ff, 61 ff, 68 f, 74), wonach Mag. X***** als versierter Jurist in Kenntnis der Beweislastverteilung hinsichtlich der behaupteten zivilrechtlichen Anspruchsgrundlage und der bezughabenden Unterlagen die Leistungen Dris. B***** in den Aufsichtsratssitzungen als „ausgezeichnet“ bezeichnete, im Prüfungsprozess über dessen Honorarforderung aktiv auftrat und alle Entscheidungen mittrug. Darüber hinaus bezog sich das Erstgericht auf die Einlassung des Angeklagten Dr. B***** (ON 220 S 3) und auf den durch mehrere Zeugen veranschaulichten Einfluss von Politikern (US 27, 55 ff, 64 und 66 ff). Soweit die Beschwerde dagegen ohnedies nicht unberücksichtigte Expertenmeinungen von DDr. A***** und Mag. Si***** (vgl US 36 ff, 43 f, 65) und die Einlassungen des Beschwerdeführers sowie des Angeklagten Dr. M***** ins Treffen führt, richtet sie sich erneut gegen die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung.

Aus welchen Erwägungen sich der Angeklagte entschloss, in der Aufsichtsratssitzung für eine Honorarübernahme einzutreten (vgl dazu US 26, 28, 57 f), betrifft das Tatmotiv und damit keinen entscheidenden Aspekt (RIS Justiz RS0088761).

Der Kritik an den Urteilsannahmen zur positiven Darstellung der Leistungen Dris. B***** und jener zum Ablauf des Anbringens einer Eingangsstampiglie auf dem von Dr. M***** und Dr. B***** verfassten „Gegenbrief“ genügt der Verweis auf das zur Mängelrüge des Angeklagten Dr. M***** Gesagte.

Einen neuerlichen unzulässigen Angriff auf die Beweiswürdigung des Schöffensenats unternimmt die Beschwerde, soweit sie sich mit unsubstantiierten Vorwürfen der „Aktenwidrigkeit“ gegen die Konstatierungen wendet, wonach Dr. M***** den Rechtsanwälten der Kanzlei BK***** anlässlich der Besprechung im Februar 2008 die Absicht der Vorstände eröffnete, das Honorar Dris. B***** zu Lasten der K***** zu übernehmen (US 30) und dass im Zuge dieses Gesprächs die Idee entwickelt wurde, auf Basis des Rechtsinstituts der Geschäftsführung ohne Auftrag zu argumentieren und dazu eine Expertise einzuholen (US 31).

Gleiches gilt auch für eigenständig beweiswürdigende Schlussfolgerungen, die der Beschwerdeführer aus dem Umstand ableitet, dass er bei der Besprechung am nicht selbst anwesend war (vgl US 30).

Dass die Rechtsanwaltskanzlei BK***** einen konkreten Sachverhalt samt Fragestellung „mit Wissen und Billigung“ (auch) des Angeklagten Mag. X***** an den Sachverständigen Univ. Prof. Dr. N***** übermittelt hat, gründete das Erstgericht auf das bezughabende Schreiben (Beilagenmappe ./II) und das aktive Auftreten des Angeklagten selbst (US 68 f), was unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden ist.

Entsprechendes gilt für den aus der Aussage des Zeugen Mag. Scho***** betreffend den Arbeitsumfang bei Wegfall von Preisverhandlungen (vgl ON 271 S 35) gezogenen Schluss des Schöffensenats, dass die Prüfer des Unternehmens Au***** nicht in Kenntnis über die tatsächlichen Leistungen Dris. B***** waren (US 39, 63).

Die Urteilsannahme der Bekundung des DDr. A*****, wonach „in Anbetracht der Bandbreiten derartiger Transaktionshonorare und der erfolgten Reduzierung wohl von einer Angemessenheit ausgegangen werden könne“ (US 41), stellt eine bloße Feststellung eines Gesprächswortlauts dar, die schon deshalb nicht mit den gegenteiligen Konstatierungen zur Angemessenheit des Honorars Dris. B***** im Widerspruch steht. Im Übrigen wurden dem genannten Gutachter nach den weiteren Feststellungen ebenfalls nicht sämtliche Umstände des Tätigwerdens Dris. B***** offengelegt (US 30, 41, 63 f, 74).

Dass bei Beauftragung der beigezogenen Gutachter gerade der durch das Einschreiten Dris. B***** erzielte objektive Vorteil für die K***** nicht abgefragt wurde (US 66), leiteten die Tatrichter methodisch einwandfrei aus dem dazu vorliegenden Schriftverkehr (ON 243) und dem Inhalt der erstatteten Expertisen ab (US 66).

Der wiederholt vorgetragene Beschwerdestandpunkt, die K***** hätte sich durch das Tätigwerden des Dr. B***** die Beiziehung einer Investmentbank erspart, erschöpft sich in der beharrlichen, aber unsubstantiierten Bestreitung der gegenteiligen Urteilsannahmen, wonach die Einschaltung einer Investmentbank nicht notwendig war (US 17, 51) und die Leistungen des Dr. B***** auch keinen Vorteil für die K***** brachten, der die Bezahlung eines die Summe von 300.000 Euro übersteigenden Honorarbetrags gerechtfertigt hätte (US 48, 76).

Die Feststellung, wonach Melanie Bo***** das E-Mail vom wenn auch über Initiative des Angeklagten Dr. M***** (US 65) im Auftrag beider Vorstände an Dr. Gottfried Sp***** versandte (US 42), ist „nicht aktenwidrig“, sondern lässt sich aus der Diktion dieses Schreibens selbst ableiten (vgl ON 243 S 83: „... im Auftrag Melanie Bo***** Vorstandssekretariat/-assistenz der K*****“).

Die Bemerkung des Sachverständigen Prof. Dr. S*****, wonach es für einen Vorstand ohne ein Gutachten „praktisch nicht möglich ist, juristisch zu bewerten, welcher Aufwand wann war“ (ON 247 S 5 ff), steht schon deshalb nicht im erörterungsbedürftigen Widerspruch (Z 5 zweiter Fall) zur Urteilsannahme üblicher Einholung von Gutachten in Honorarfragen, weil das Erstgericht davon ausging, dass die befassten Experten einseitig informiert und überdies mit der klaren Erwartungshaltung des Auftraggebers konfrontiert wurden, die Übernahmeverpflichtung positiv festzustellen (US 63 f, 74 f).

Aus welchem Grund die angenommene Angemessenheit einer Vergütung Dris. B***** in der Höhe von insgesamt 300.000 Euro (US 48, 76) im Widerspruch (Z 5 dritter Fall) zum genau diesen Betrag berücksichtigen-den (Gesamt-)Schadensbetrag im Urteilstenor (US 2 f) stehen soll, bleibt unerfindlich.

Zur Mängelrüge des Angeklagten Dr. Ma ***** im Übrigen:

Mit der Kritik an den Urteilsannahmen zu seinem Ausbildungs- und Wissenstand wendet sich der Beschwerdeführer bloß gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.

Gründe, weshalb die Konstatierungen, wonach Dr. B***** vom Angeklagten Dr. Ma***** erkannt nicht die Tätigkeiten einer Investmentbank erbringen sollte (US 18), widersprüchlich oder undeutlich sein sollten, zeigt die Rüge mit dem Hinweis, dass Dr. Ha***** und Dr. Ma***** „nicht als Privatpersonen einschritten“, nicht auf.

Soweit der Beschwerdeführer die konstatierte Verhandlungsführerschaft durch die Unternehmensgruppe Dris. Be***** (US 16, 51) kritisiert, ist er auf die Erledigung der Mängelrüge des Angeklagten Dr. M***** zu verweisen. Im Übrigen wird mit der Forderung, wonach aus einzelnen Zeugenaussagen andere Schlüsse abzuleiten seien, bloß neuerlich die Beweiswürdigung des Erstgerichts angegriffen.

Der behauptete Widerspruch (Z 5 dritter Fall) zwischen der Annahme, wonach sich Dr. Ha***** und Dr. Ma***** sicher waren, dass die von Dr. B***** intendierten Leistungen in keinster Weise dem Leistungskatalog einer Investmentbank entsprachen (US 19), und der Erwägung, dass sogenannte „Machbarkeitsstudien“ auch von Investmentbanken durchgeführt werden (US 19), liegt wie bereits zur Beschwerde des Angeklagten Dr. M***** dargelegt nicht vor.

Es bedeutet keinen Verstoß gegen Logik und Empirie, dass das Erstgericht die Unangemessenheit der Honorarforderung auch aus dem Umstand schloss, dass ein Teil davon an die vom Angeklagten Dr. Ma***** und Dr. Ha***** repräsentierten politischen Parteien fließen sollte (US 19, 76 f). Daran ändert auch der Einwand des Beschwerdeführers, es sei in Österreich „nichts Unübliches“, dass Auftraggeber der öffentlichen Hand Parteispenden entgegennehmen, nichts.

Soweit die Rüge bloß anhand eigenständiger Würdigung des Aussageverhaltens Dris. B***** die Höhe der an ihn geleisteten Zahlungen zu rechtfertigen sucht, richtet sie sich erneut gegen die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung.

Das an DDr. A***** gerichtete E-Mail des Angeklagten Dr. B***** vom (ON 174 Anlage 2) blieb der Beschwerde (Z 5 zweiter Fall) zuwider nicht unberücksichtigt (US 43). Inwieweit einzelne Passagen daraus den getroffenen (entscheidungswesentlichen) Konstatierungen erörterungsbedürftig (Z 5 zweiter Fall) entgegenstehen sollten, macht die Beschwerde nicht deutlich.

Die Konstatierungen zur subjektiven Tatseite des Angeklagten Dr. Ma***** (vgl US 19, 20, 30, 40, 41, 42, 44, 48 f, 76) wurden aus einer vernetzten Betrachtung äußerer Umstände, nämlich dem Werdegang des Dr. Ma*****, seinem Verhalten gegenüber den Vorständen, protokollarisch dokumentierten Wortmeldungen in den Aufsichtsratssitzungen und auf den von ihm selbst zugestandenen Umstand gestützt, dass er einen Teil des an Dr. B***** geleisteten Honorars für die eigene Partei eingefordert hatte (US 7, 9, 13, 24, 45, 50 ff) abgeleitet. Darin ist der nur gegenteilige Behauptungen enthaltenden Beschwerde zuwider weder „Aktenwidrigkeit“ (RIS Justiz RS0099547), „Unvollständigkeit“ (Z 5 zweiter Fall) oder „Willkürlichkeit“ (Z 5 vierter Fall) zu erblicken.

Mit der Behauptung der Verletzung des im Strafverfahren geltenden Zweifelsgrundsatzes (Art 6 Abs 2 MRK) ist der Beschwerdeführer auf die Erledigung der Mängelrüge des Angeklagten Dr. M***** zu verweisen.

Zu einer vollständigen Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten Dr. B***** war das Erstgericht gemäß § 270 Abs 2 Z 5 StPO nicht verpflichtet.

Die von den Zeugen Univ. Prof. Dr. N***** und DDr. A***** bekundeten Einschätzungen betreffend die Werthaltigkeit der Tätigkeit des Angeklagten Dr. B***** (ON 223 S 12 und ON 270 S 30) sowie die Annahme des Zeugen Z*****, wonach „er selbst bei rechtzeitiger Einbindung wohl schon zur Herstellung der Waffengleichheit die Investmentbank HS***** beigezogen hätte“ (ON 223 S 12), sind kein Gegenstand eines Zeugenbeweises (RIS Justiz RS0097540) und bedurften daher keiner Erörterung im Urteil.

Die Behauptung, dass die Tatrichter aus den vorliegenden Expertisen von DDr. A***** (US 36 f, 41), Dr. Sp***** (US 38, 42) und Univ. Prof. Dr. N***** (US 33 f), dem Schreiben Dris. B***** vom (US 23 f) sowie aus den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. S***** zu den wesentlichen Punkten eines Aktienkaufvertrags (ON 247 S 15) nicht die vom Beschwerdeführer angestrebten Schlussfolgerungen zogen (vgl US 17, 69), spricht ebenso wenig ein Begründungsdefizit an wie die in der Beschwerdeschrift aufgestellte eigenständige Bewertung der von Dr. B***** erbrachten Tätigkeit.

Gleichermaßen keinen der von Z 5 erfassten Fälle zeigen die in der Mängelrüge dargestellten (Rechts )Ausführungen zur Legitimation des Dr. Ha*****, das Land Kärnten als Landeshauptmann zu vertreten und über dessen Vermögen zu verfügen, zu Gepflogenheiten im Wirtschaftsleben, den politischen Gegebenheiten im Bundesland Kärnten sowie die Forderung auf, auch Strafgerichte hätten „von realen Vorgaben des öffentlichen Wirtschaftsrechts und Wirtschaftslebens auszugehen“, um nicht zu „völlig unsachgerechten Ergebnissen“ zu kommen, zumal das an Dr. B***** letztlich ausbezahlte Honorar „nicht einmal die Hälfte des Zinsgewinnes aus dem bisher größten Geschäft des Landes Kärntens“ erreiche. Die daran anknüpfende Beschwerdemeinung, die „Nichtinformation“ des Aufsichtsrats sei noch kein Indiz für einen Tatplan, sondern vielmehr „opportun“ gewesen, zumal auf dem Schlachtfeld des Gremiums jede sachliche Diskussion in ein „politisches Hick-Hack“ ausgeartet wäre, erschöpft sich erneut in unzulässiger Beweiswürdigungskritik.

Der aus der Formulierung der Gutachtensaufträge sowie eines Änderungswunsches hinsichtlich der Expertise des Univ. Prof. Dr. N***** abgeleitete Schluss auf den Vorsatz, Argumente für die Verpflichtung zur Übernahme des geltend gemachten Honoraranspruchs zu finden (US 63 ff), ist unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden.

Ein Widerspruch (Z 5 dritter Fall) zwischen den Annahmen, wonach gegen die Einholung von Expertisen nichts einzuwenden sei (US 63), vorliegend aber die Experten einseitig informiert wurden, damit die Honorarforderung Dris. B***** abgesichert werde (US 30, 40 f, 63 f, 74), liegt nicht vor.

Weshalb die Tatrichter diesen Umstand mit der Frage der (Un-)Angemessenheit des an Dr. B***** ausbezahlten Honorars (US 48, 75) in „zirkulärer“ Weise (vgl dazu neuerlich Ratz , WK-StPO § 281 Rz 8) verknüpft haben sollen, macht der Beschwerdeführer nicht deutlich. Der Einwand, es fehle insofern jede „Auseinandersetzung mit der subjektiven Tatseite“, ignoriert die darauf bezogenen Urteilserwägungen (insbesondere US 76 f).

Dem Vorwurf aktenwidriger Feststellungen zu den Abläufen anlässlich der Besprechung im Februar 2008 genügt der Verweis auf die Erledigung der Mängelrügen der anderen Beschwerdeführer.

Abermalige unzulässige Beweiswürdigungskritik an den gegenteiligen Urteilsannahmen (US 54 und 77) enthält die Behauptung einer Täuschung durch Dr. B*****. Inwiefern einzelne Passagen der Einlassung des Angeklagten Dr. B***** (vgl US 7, 60) sowie dessen Notizen (vgl US 16, 22; ON 33 bis 36) den Feststellungen zum Ablauf einer zwischen Dr. B*****, Dr. M***** und Mag. X***** durchgeführten Besprechung vom (US 35) als erörterungsbedürftig (Z 5 zweiter Fall) entgegenstehen sollten, erklärt die Beschwerde nicht.

Ebenso wenig macht die Rüge (Z 5 zweiter Fall) deutlich, weshalb trotz der Konstatierung, dass sich das Gespräch bei Beauftragung des DDr. A***** sehr rasch auf die Frage der Angemessenheit des Honorars konzentrierte (US 36), dessen Bekundung, wonach es bei der an ihn als Gutachter gestellten Frage „klar um die Prüfung der Angemessenheit des Honorars gegangen sei“ (ON 223/28 S 35), zusätzlich zu erörtern gewesen wäre.

Die Sachverhaltsannahmen zur Besprechung am (US 37) sowie zum Ablauf der Aufsichtsratssitzung der K***** am (US 39 f) sind weder „aktenwidrig“ (vgl erneut RIS Justiz RS0099547) noch unzureichend begründet (Z 5 vierter Fall), sondern wurden wie sich aus den Klammerverweisen ergibt auf die darüber angefertigten Dokumente (ON 59/10 S 205 ff und S 215 ff) sowie die Schilderung des Zeugen DDr. A***** betreffend ein mit ihm geführtes Telefonat gestützt (ON 223 S 36).

Den Nutzen aus der Tätigkeit Dris. B***** in Höhe von 300.000 Euro hat das Erstgericht willkürfrei (Z 5 vierter Fall) aus seinem Geständnis, das ua durch das Gutachten des Prof. Dr. S***** verifiziert wurde, abgeleitet (US 60). Ob in diesem Betrag die Umsatzsteuer enthalten ist, stellt die Subsumtion nicht in Frage und betrifft daher keine entscheidende Tatsache.

Zu der die handschriftlichen Aufzeichnungen Dris. B***** betreffenden Argumentation ist der Beschwerdeführer auf das zur Mängelrüge des Angeklagten Dr. M***** Gesagte zu verweisen.

Mit dem Vorbringen zur Unrichtigkeit des von Prof. Dr. S***** erstatteten Gutachtens wiederholt die Beschwerde bloß die Ausführungen zur Verfahrensrüge (Z 4), was sich unter dem Aspekt einer Mängelrüge als unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung erweist.

Dass der Angeklagte Dr. Ma***** die beiden Holdingvorstände darin bestärkte, weitere Kosten durch die Einholung von Gutachten zu bewirken (US 30, 76), blieb der Beschwerde (Z 5 vierter Fall) zuwider nicht unbegründet, sondern wurde auf den Inhalt der Protokolle über die Aufsichtsratssitzungen gestützt (US 45, 55 f), aus welchen (auch) die darauf bezogenen Wortmeldungen Dris. Ma***** hervorgehen (ON 59 S 151 ff und 273 ff).

Die Schreiben des Mag. O***** vom und blieben wie bereits zur Beschwerde des Angeklagten Dr. M***** ausgeführt nicht unberücksichtigt (US 45, 46 und 66). Inwieweit einzelne Passagen daraus entscheidenden Konstatierungen erörterungsbedürftig (Z 5 zweiter Fall) entgegenstehen sollten, gibt der Beschwerdeführer nicht bekannt.

Zu den Tatsachenrügen der Angeklagten Dr. M***** und Mag. X***** (Z 5a):

Der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5a StPO greift seinem Wesen nach erst dann, wenn aktenkundige Beweisergebnisse vorliegen, die nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt wird dadurch nicht eröffnet (RIS-Justiz RS0119583).

Diesem Erfordernis werden die Beschwerden nicht gerecht.

Denn mit bloßer Wiederholung seiner Ausführungen zur Mängelrüge in Betreff der gängigen Formulierung von Gutachtensaufträgen im Wirtschaftsleben, der Leistungsbeschreibung Dris. B*****, dessen E-Mails an DDr. A***** vom , diverser Verhandlungsunterlagen, vom Angeklagten Dr. B***** angefertigter Aktenvermerke, von Unterlagen über eine Honorarforderung der HS***** (vgl US 22, 32, 35, 43, 59, 70) und eines am für Dr. B***** verfassten anwaltlichen Schreibens (Beilagenmappe ./VII), stellt der Beschwerdeführer Dr. M***** bloß die Urteilserwägungen zur subjektiven Tatseite in Zweifel, ohne erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen zu wecken.

Gleiches gilt für die Beschwerde des Angeklagten Mag. X*****, der „aus äußerster advokatorischer Vorsicht“ lediglich auf seine Ausführungen zur Mängelrüge verweist und ansonsten unter Hervorkehrung von Aussagedetails des Zeugen Mag. O***** über den Ablauf der Beratungstätigkeit der BK***** Rechtsanwälte GmbH seine Täterschaft bestreitet.

Zu den Rechtsrügen (Z 9 lit a) sämtlicher Beschwerdeführer und der Subsumtionsrüge (Z 10) des Angeklagten Dr. M a*****:

Deren Erledigung sind folgende Grundsätze voranzustellen:

Die prozessordnungsgemäße Geltendmachung eines materiellen Nichtigkeitsgrundes erfordert striktes Festhalten an den tatsächlich getroffenen Urteilskonstatierungen in ihrer Gesamtheit und die auf dieser Grundlage zu führende Darlegung, dass dem Gericht bei Beurteilung des Urteilssachverhalts ein Rechtsirrtum unterlaufen ist. Unerheblich ist dabei, ob die mit dem Gesetz zu vergleichenden Feststellungen einwandfrei zu Stande gekommen oder dargestellt sind oder erheblichen Bedenken begegnen (RIS-Justiz RS0099810; Ratz , WK StPO § 281 Rz 581). Ein Feststellungsmangel wird demgegenüber geltend gemacht, indem unter Hinweis auf einen nicht durch Feststellungen geklärten, jedoch indizierten Sachverhalt eine vom Erstgericht nicht gezogene rechtliche Konsequenz angestrebt wird, weil dieses ein Tatbestandsmerkmal, einen Ausnahmesatz oder eine andere rechtliche Unterstellung bei der rechtlichen Beurteilung nicht in Anschlag gebracht hat (RIS-Justiz RS0118580; instruktiv Ratz , WK StPO § 281 Rz 600 ff).

Die mit Nichtigkeitsbeschwerde angestrebte rechtliche Konsequenz ist überdies nicht bloß zu behaupten, sondern methodisch vertretbar aus dem Gesetz abzuleiten ( Ratz , WK StPO § 281 Rz 588 ff; RIS-Justiz RS0116569 und RS0117321).

Bereits an diesen Erfordernissen scheitern Beschwerden, soweit

Soweit sämtliche Beschwerdeführer eine rechtsfehlerhafte Beurteilung der zivilrechtlichen Vorfrage der Berechtigung des Honoraranspruchs des Angeklagten Dr. B***** aus dem Titel der Geschäftsführung ohne Auftrag behaupten, ist ihnen Folgendes zu erwidern:

Ein aus Geschäftsführung ohne Auftrag zum Nutzen eines anderen (§ 1037 ABGB) abgeleiteter Aufwandersatz ist der Höhe nach zweifach begrenzt, nämlich durch den tatsächlichen, für den Geschäftsherrn getätigten Aufwand des Geschäftsführers und durch den für den ohne Auftrag Vertretenen bewirkten Vorteil welcher nach einer an der Verkaufsauffassung orientierten objektiven Bewertung zu beurteilen ist, die auf alle Interessen des Geschäftsherren Bedacht nimmt (RIS Justiz RS0019950; Apathy in Schwimann ABGB 4 § 1040 Rz 12; Koziol in KBB 3 § 1037 Rz 3). Selbst bei höherem Aufwand kommt daher keine den Vorteil des vertretenen Geschäftsherrn übersteigende Abgeltung in Betracht.

Nach Maßgabe der von den Beschwerdeführern erfolglos in Frage gestellten Konstatierungen des Schöffengerichts bewirkte die durch Dr. Ha***** und Dr. Ma***** als Geschäftsführer im Sinn des § 1037 ABGB in Auftrag gegebene, bloße (mit den Leistungen einer Investmentbank nicht vergleichbare) Beratungstätigkeit des Angeklagten Dr. B***** (US 18 f) im Zuge des Anteilsverkaufs an die Bayerische Landesbank keinen objektiven Vorteil für die K*****, der die Bezahlung eines 300.000 Euro übersteigenden Honorarbetrags gerechtfertigt hätte (US 48 und 76).

Damit sind aber die Einwände, wonach Kriterien der Entlohnung von Investmentbanken oder die (bis geltenden) standardisierten Grundsätze der Honorarvereinbarung für Wirtschaftstreuhänder (HGR) bei der Beurteilung eines aus „Geschäftsführung ohne Auftrag“ abgeleiteten und vertraglich zugesicherten Aufwandersatzes ohne rechtliche Relevanz.

Aus welchem Grund die (mehr als 100 fach überschrittene) Wertqualifikation des § 153 Abs 2 zweiter Fall StGB von der Frage, ob im (davon abgezogenen) objektiven Vorteil Umsatzsteuer enthalten ist, berührt sein soll, erklären die Beschwerden nicht.

Ebensowenig macht die Rüge des Angeklagten Dr. Ma***** deutlich, weshalb die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts davon abhängen soll, dass „Dr. Jörg Ha***** alleine die Genehmigung zum Verkauf der Anteile der HB***** geben konnte“.

Die Einwände (der Sache nach Z 9 lit b) sämtlicher Beschwerdeführer, wonach rechtfertigende Einwilligung des Machtgebers aufgrund der Befürwortung der Honorarübernahme durch die politische Mehrheit im Aufsichtsrat der K***** sowie des Einverständnisses des Landeshauptmanns von Kärnten, Dr. Ha*****, bzw „der Mehrheit der Landesregierung“ anzunehmen sei, schlägt schon deshalb fehl, weil der Aufsichtsrat kein hiezu befugtes Entscheidungsorgan ist und überdies nicht rechtzeitig, wahrheitsgetreu und vollständig informiert wurde. Nach den Urteilskonstatierungen waren nämlich in den Aufsichtsratssitzungen vom , , und keine vollständigen und korrekten Mitteilungen über den in Rede stehenden Sachverhalt erfolgt (vgl US 24, 26, 29 f, 40 f, 57). Überdies wurden zwecks Umsetzbarkeit der versteckten Parteienfinanzierung auch die (übrigen) Mitglieder der Kärntner Landesregierung über die Umstände der Beauftragung des Dris. B***** nicht informiert (US 53).

Zur Vertretung des Landes in Ausübung der Privatwirtschaftsverwaltung ist nicht der Landeshauptmann, sondern die Landesregierung berufen (Art 17 B VG; vgl auch Art 41 K LVG, Mayer , B VG Art 17 Anm I.2.), womit nur dieser die Aufsicht über die K***** zukam (§ 29 Abs 1 K LHG). Ein nach dem Urteilssachverhalt (vgl US 19, 20, 26, 30, 40, 49, 53 f, 67) überdies auch pflichtwidriges (vgl auch § 29 Abs 5 K-LHG; zum Ganzen vgl Schönke/Schröder/Perron , StGB 28 § 266 Rz 21a) Einver-ständnis des Landeshauptmanns von Kärnten ist daher bedeutungslos. Bleibt lediglich der Vollständigkeit halber anzumerken, dass den vom Beschwerdeführer Dr. Ma***** zur Untermauerung seiner Darlegungen angegebenen Entscheidungen 13 Os 116/12a und 17 Os 1/12v keine vergleichbaren Sachverhaltskonstellationen zu Grunde liegen und die von ihm überdies ins Treffen geführte Entscheidung 14 Os 162/09v seiner Argumentation sogar zuwiderläuft.

§ 29a K-LHG, wonach „der Vorstand Aufträge der Landesregierung zur Finanzierung von im Interesse des Landes gelegenen Projekten durch die K***** oder ihre Konzerngesellschaften dem Aufsichtsrat unverzüglich zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen hat, sofern die erforderlichen finanziellen Mittel durch das Land sichergestellt sind“, spielt vorliegend keine Rolle. Für den vom Angeklagten Dr. Ma***** begehrten Normenprüfungsantrag beim Verfassungsgerichtshof fehlt daher die Grundlage (Art 89 Abs 2 zweiter Satz B-VG).

Die Subsumtionsrüge (Z 10) des Angeklagten Dr. Ma***** gibt nicht bekannt, aus welchem Grund der vorliegende Sachverhalt „allenfalls nur das Vergehen der Geschenkannahme durch Machthaber nach § 304 Abs 1 und Abs 3 erster Fall StGB (idF BGBl I 2007/109)“ begründen soll.

In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur jedoch entgegen der dazu ergangenen Äußerungen der Angeklagten waren daher die Nichtigkeitsbeschwerden zu verwerfen.

Bleibt der Vollständigkeit halber anzumerken, dass das vom Angeklagten Dr. M***** am vorgelegte Rechtsgutachten des em. o.Univ. Prof. Dr. Kr***** unbeachtlich ist. Erwähnt sei lediglich, dass dieser Gutachter ebenso wie die Angeklagten nicht an den Feststellungen des Schöffengerichts festhält und den Urteilssachverhalt eigenmächtig dahin verändert, dass sich die K***** die Aufwendungen „für eine den Deal begleitende Investmentbank erspart“ hätte (vgl dagegen erneut US 17, 51).

Zu den Berufungen:

Das Erstgericht verhängte über die Angeklagten nach dem zweiten Strafsatz des § 153 Abs 2 StGB Freiheitsstrafen, und zwar über Dr. M***** drei Jahre, über Mag. X***** zwei Jahre, über Dr. Ma***** fünfeinhalb Jahre und über Dr. B***** drei Jahre. Beim Angeklagten Dr. B***** sah es gemäß § 43a Abs 4 StGB einen Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Jahren für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nach.

Die Angeklagten Dr. M*****, Mag. X***** und Dr. Ma***** wurden zur ungeteilten Hand verpflichtet, der K***** einen Betrag von 4.765.193,94 Euro samt detailliert im Urteil angeführten Zinsen zu bezahlen, der Angeklagte Dr. B***** wurde schuldig erkannt, an die K***** 4.716.543,94 Euro samt detailliert angeführter Zinsen zu bezahlen. Mit ihren weiteren Ansprüchen wurden die K***** und das Land Kärnten gemäß § 366 Abs 2 StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

Bei der Strafzumessung wertete das Schöffengericht bei den Angeklagten Dr. M***** und Mag. X***** als mildernd den bisher ordentlichen Lebenswandel, den Umstand, dass sie die Tat unter Einwirkung des Angeklagten Dr. Ma***** begangen haben, die teilweise durch den Viertangeklagten Dr. B***** geleistete Schadenswiedergutmachung, das lange Zurückliegen der Tathandlung sowie die lange Verfahrensdauer, als erschwerend hingegen die Tatbegehung mit Komplizen sowie die exorbitante Schadenshöhe. Beim Angeklagten Dr. Ma***** werteten die Erstrichter den bisher ordentlichen Lebenswandel, die Tatbegehung unter Einwirkung eines Dritten, die teilweise Schadensgutmachung durch den Viertangeklagten, die lange zurückliegende Tat sowie die lange Ermittlungsdauer als mildernd, als erschwerend hingegen die Tatbegehung mit Komplizen, die Bestimmung des Erst und Zweitangeklagten zur Straftat sowie die exorbitante Schadenshöhe. Bei Dr. B***** wurde der ordentliche Lebenswandel, die Tatbegehung unter Einwirkung eines Dritten, die teilweise Schadenswiedergutmachung, die lange zurückliegende Tat sowie die lange Ermittlungsdauer und das von ihm abgelegte umfassende und reumütige Geständnis, das einen wesentlichen Beitrag zur Aufklärung der Straftat lieferte, als mildernd, als erschwerend hingegen der exorbitante Schaden sowie die Tatbegehung mit Komplizen gewertet.

Als Ausgleich für die lange Verfahrensdauer brachten die Tatrichter bei allen vier Angeklagten sechs Monate von der an sich zu verhängenden Freiheitsstrafe in Abzug.

Den Strafausspruch bekämpfen alle Angeklagten mit Berufung, das Adhäsionserkenntnis die Angeklagten Dr. M*****, Mag. X***** und Dr. Ma*****. Der Strafausspruch hinsichtlich der Angeklagten Dr. M*****, Mag. X***** und Dr. B***** wird auch von der Staatsanwaltschaft mit Berufung zu Lasten der Angeklagten angefochten. Die Anklagebehörde verweist insbesondere auf den beträchtlichen Erfolgsunwert der vom Schuldspruch umfassten Untreuedelinquenz sowie auf generalpräventive Aspekte, wodurch eine Erhöhung der Freiheitsstrafen angebracht wäre. Auch im Verhältnis zu der über den Angeklagten Dr. Ma***** verhängten Strafe seien die ausgesprochenen Freiheitsstrafen zu gering. Der für die überlange Verfahrensdauer gewährte Abzug von der Freiheitsstrafe sei signifikant überhöht.

Den Berufungen aller Angeklagter gegen den Strafausspruch ist zunächst insoweit zuzustimmen, als die Tatbegehung mit Komplizen keinen besonderen Erschwerungsgrund darstellt. Entgegen ihren Ausführungen wurde die Schadenshöhe im Sinn einer vielfachen Überschreitung (115 fach) der Wertgrenze des § 153 Abs 2 zweiter Fall StGB zutreffend als erschwerend gewertet. Dies verstößt nicht gegen das Doppelverwertungsverbot, weil die angeführte Qualifikation bereits bei einem verursachten Schaden von 50.000 Euro verwirklicht wird ( Ebner in WK 2 StGB § 32 Rz 77).

Zur langen Verfahrensdauer ist zu berücksichtigen, dass das Verfahren vom bis eingestellt war und die Angeklagten somit nicht belastete. Daher wurde die Gesamtdauer des Verfahrens (inklusive Rechtsmittelverfahren) durch Abzug von sechs Monaten Freiheitsstrafe bei allen Angeklagten ausreichend ausgeglichen. Entgegen der Berufung der Staatsanwaltschaft ist dieser Ausgleich auch nicht überhöht.

Die Schadensgutmachung wurde zwar bei allen Angeklagten zutreffend als mildernd gewertet, ihr kommt aber nur beim Angeklagten Dr. B*****, der die entsprechenden Rückzahlungen geleistet hat, besonderes Gewicht zu.

Zur Berufung der Angeklagten Dr. M***** und Mag. X*****:

Richtig ist, dass sich die Angeklagten durch die Taten nicht persönlich bereichert haben, was zur Erfüllung des Tatbestands aber auch nicht erforderlich ist, und dass ihre gesellschaftliche Stellung durch das Strafverfahren wesentlich beeinträchtigt wurde. Doch steht demgegenüber, dass sie einen intensiven Täterwillen gezeigt haben. Trotz ihrer Kenntnis, dass die Honorarforderungen des Angeklagten Dr. B***** klar überhöht waren, gaben sie mehrere Gutachten in Auftrag, um den Anspruch doch zu rechtfertigen und damit dem Willen der politischen Verantwortlichen entgegenzukommen. Dadurch entstand ein weiterer Schaden von fast 50.000 Euro. Da das Land Kärnten die Ausfallshaftung für die Forderungen gegenüber der K***** übernommen hat, wurden entgegen dem Vorbringen sehr wohl öffentliche Interessen und letztlich auch Geld des Landes Kärnten und damit der Allgemeinheit betroffen.

Bei Abwägung all dieser Umstände erweisen sich die vom Erstgericht gefundenen Sanktionen als dem Unrechtsgehalt den Taten und der personalen Täterschuld angemessen.

Zur Berufung des Angeklagten Dr. Ma*****:

Die Berufung behauptet, es liege ein „gerade noch typischer Fall“ eines Untreuedelikts vor, der Angeklagte habe eine untergeordnete Rolle gespielt und trotz des „politischen Systems Ha*****“ habe er dem Land Kärnten und damit der Allgemeinheit einen großen Dienst erwiesen.

Damit versucht das Rechtsmittel die getroffenen Feststellungen in das Gegenteil zu verkehren. Gerade der Angeklagte Dr. Ma***** hat (gemeinsam mit dem verstorbenen Landeshauptmann Dr. Ha*****) darauf hingewirkt, dass ein grundsätzlich überhaupt nicht gerechtfertigtes, noch dazu wesentlich überhöhtes Honorar an den von Dr. Ha***** zur persönlichen Beratung beauftragten Angeklagten Dr. B***** überwiesen wurde, um dann über Rückflüsse eine entsprechende Parteienfinanzierung zu lukrieren. Er hat daher die Angeklagten Dr. M***** und Mag. X***** zu ihren Taten bestimmt und damit aus Parteiinteresse der K***** ungerechtfertigt Geld entzogen, für das letztlich das Land Kärnten und damit die Allgemeinheit haftete. Von einer untergeordneten Rolle kann daher keine Rede sein, sondern bewegt sich das Handeln des Angeklagten Dr. Ma***** im unmittelbaren Bereich der politischen Korruption. Dass er nur „im System Ha*****“ gehandelt habe, vermag seine Schuld nicht zu verringern, weil es ihm als Vorsitzenden einer anderen Partei ohne weiteres möglich gewesen wäre, dem geschilderten Vorgehen politisch entgegenzutreten und nicht noch selbst mitzumachen, um der eigenen Partei finanzielle Vorteile zu verschaffen.

Bei Gesamtbetrachtung aller für die Straffrage bedeutenden Umstände, insbesondere des bisher ordentlichen Lebenswandels, ist die vom Erstgericht ausgesprochene Freiheitsstrafe doch etwas überhöht, sodass sie auf viereinhalb Jahre herabzusetzen war. Auch damit kommt aber eine bedingte oder teilbedingte Nachsicht der Strafe nicht in Frage, weil die Voraussetzungen für eine außerordentliche Strafmilderung nach § 41 Abs 3 StGB nicht vorlagen.

Zur Berufung des Angeklagten Dr. B***** :

Der vom Erstgericht angenommene Milderungsgrund des bisher ordentlichen Lebenswandels hat als notwendige Voraussetzung, dass der Angeklagte keine gerichtliche Vorstrafe aufweist und umfasst daher auch die Unbescholtenheit. Die Einwirkung durch den Drittangeklagten Dr. Ma***** wurde ohnedies als mildernd berücksichtigt. Auch das umfassende und reumütige Geständnis wurde ebenso ausdrücklich und ausreichend bei der Strafbemessung als mildernd gewertet wie die teilweise Schadensgutmachung.

Die vom Erstgericht gefundene Sanktion entspricht dem Schuldgehalt der Tat. Für eine Erhöhung oder eine weitere Herabsetzung besteht daher kein Anlass. Aus der unter Absprache mit dem damaligen Landeshauptmann Dr. H***** und dem Angeklagten Dr. Ma***** gewählten Vorgangsweise bei der Tat ergibt sich ein intensiver Täterwille, sodass spezialpräventive Gründe gegen die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung nach § 41 StGB sprechen.

Für ein Vorgehen nach § 41a StGB fehlt es an den gesetzlichen Voraussetzungen, weil vom Angeklagten keine in dieser Gesetzesstelle taxativ aufgezählten strafbaren Handlungen verwirklicht wurden.

Im Hinblick auf die Erklärung des Angeklagten Dr. B*****, den inzwischen von der Finanzverwaltung rechtskräftig zuerkannten Rückzahlungsbetrag von rund 2 Mio Euro für die weitere Schadensgutmachung zu verwenden, und sein reumütiges Geständnis, welches ein Aufbrechen der Strukturen der Vertuschung von Fehlverhalten bewirkte, konnte ein weiterer Teil der Strafe im Ausmaß von sechs Monaten bedingt nachgesehen werden, sodass der zu verbüßende, unbedingte Teil der Freiheitsstrafe sechs Monate beträgt.

Zur Berufung gegen den Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche:

Der Angeklagte Dr. B***** hat seine Berufung gegen das Adhäsionserkenntnis vor dem Gerichtstag zurückgezogen.

Dem Vorbringen der Angeklagten Dr. M***** und Dr. Ma***** zuwider liegt kein Verstoß gegen § 365 Abs 2 StPO vor, weil die Angeklagten bzw ihre Verteidiger zu den geltend gemachten, teilweise modifzierten privatrechtlichen Ansprüchen in der Hauptverhandlung Stellung bezogen haben (vgl ON 245 S 20, ON 270 S 30 und 44) und ihnen auch im Rahmen des Schlussvortrags dazu erneut die Möglichkeit geboten wurde.

Im Ergebnis zeigen die Berufungswerber jedoch zu Recht auf, dass die vom Erstgericht zugesprochenen Ersatzbeträge (US 4) in ihrer festgesetzten (Gesamt )Höhe (von rechnerisch insgesamt 9.481.737,88 Euro [= 4.765.193,94 Euro plus 4.716.543,94 Euro]) keine Deckung in den darauf bezogenen Entscheidungsgründen finden. Denn nach den Feststellungen (US 44 ff, 71, 80) beträgt der von sämtlichen Angeklagten zu verantwortende Schaden zu 1/a des Schuldspruchs 5,7 Mio Euro und der nur von Dr. M***** (Mag. X*****) und Dr. Ma***** herbeigeführte Schaden zu 1/b des Schuldspruchs 48.650 Euro. Die Privatbeteiligtensaussprüche waren demgemäß wie im Spruch ersichtlich zu berichtigen. Auch die Zinsstaffel war zu korrigieren, weil nach den Urteilsannahmen dem Angeklagten Dr. B***** ein Betrag von 300.000 Euro bereits ab der ersten Teilzahlung zustand. Das Land Kärnten und die Kä***** waren mit ihren Mehrbegehren auf den Zivilrechtsweg zu verweisen (§ 366 Abs 2 StPO).

Über das Vermögen des Angeklagten Mag. X***** wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts Klagenfurt vom , AZ 6 S 1/14k, das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet. Die Forderung der Privatbeteiligten ist daher nur in diesem Verfahren geltend zu machen ( Spenling , WK StPO Vor §§ 366 379 Rz 68 ff). Der Mag. X***** betreffende Zuspruch war daher aufzuheben und die Anschlusserklärung gegen ihn zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.