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§ 363a StPO per analogiam?
OGH erneut zur Frage der Zulässigkeit der Erneuerung des Strafverfahrens ohne vorangegangenes Urteil des EGMR
Der OGH hat sich in der Entscheidung vom , 12 Os 51/15i, mit der (analogen) Anwendung des § 363a StPO ohne vorangegangenes Urteil des EGMR beschäftigt. Die Besonderheit des Falls lag darin begründet, dass sich der OGH mit den im Erneuerungsantrag vorgebrachten Grundrechtsverletzungen bereits im ordentlichen Rechtsmittelverfahren auseinandergesetzt und diese dort verneint hatte, wohingegen der VfGH – just über Antragstellung ebenjenes Senats –, der im Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren noch keine verfassungsrechtliche Problematik erkennen konnte, zeitlich später feststellte, dass die vom OGH ursprünglich als unbedenklich eingestufte gesetzliche Grundlage verfassungswidrig war. Der OGH lehnte (auch) die Zulässigkeit derartiger Erneuerungsanträge unter Hinweis auf seine bisherige Rsp ab.
1. Der Anwendungsbereich und die Voraussetzungen des § 363a StPO
1.1. Allgemeines
Seit der Grundsatzentscheidung des , die den Anwendungsbereich des § 363a StPO wesentlich ausgedehnt hat, geht die Rsp von zwei Arten der Erneuerung des Strafverfahrens aus. Man unterscheidet dahingehend, ob der Erneuerungswerber schon ein vorangegangenes, eine Verletzung der EMRK oder eines ihrer Zusatzprotokolle feststellendes U...